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Der digitale Nachlass (neue Rechtslage ab 2018)

„Von wenigen sehr alten Menschen vielleicht abgesehen, hinterlässt heute nahezu jeder Verstorbene einen sog. digitalen Nachlass.“

Darunter versteht man die Rechtsverhältnisse, die der Verstorbene mit informationstechnischen Anbietern oder Systemen abgeschlossen hat. Diese können bei im Netz aktiven Menschen sehr vielfältig sein (z. B. Facebook, Twitter, Cloud).

Ist z.B. Hardware (Rechner) ein normaler Gegenstand, sind alle Daten, die sich auf der Festplatte befinden dem digitalen Nachlass zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Smartphones, Handys, Telefonanlagen, insbesondere Software, aber auch alle gespeicherten Daten, gleichgültig ob geschäftliche Daten oder private Daten.

Zum Digitalen Nachlass gehören Zugänge zu Dateien, sei es im Internet, sei es auf sonstigen Datenträgern. Alle über einen Menschen gespeicherten Daten und Bilder gehören dazu.

E-Mailaccounts mit noch vorhandenen abgespeicherten Nachrichten und Daten gehören zum digitalen Nachlass. Bei vielen dieser Accounts benötigt man einen Zugang, ggf. auch ein Codewort.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen hier Mitgliedschaften bei sozialen Netzwerken, wie Facebook, Instagram, Linkedin, Xing, etc.

Auch die von Google im Netz gespeicherten Daten von Personen, inklusive den Bildern gehören zu digitalen Nachlass.

Alle diese meist virtuellen Daten/Dateien, auch solche die in einer Cloud unter Codewort abgespeichert sind beinhalten viele persönliche Daten des Verstorben, Informationen, aber auch sein früheres Persönlichkeitsbild prägende Fakten. In der Zukunft wird es sicherlich dahingehend noch größere Datensätze über einzelne Personen geben, als dies heute der Fall ist.

Bisher weigerten sich Facebook und Andere konsequent Erben Zugang zu den gespeicherten Daten eines Verstorbenen zu gewähren. Man beruft sich auf das Fernmeldegesetz, das verbiete Dritten persönliche Daten ohne Zustimmung des Betroffenen einsehen zu lassen. Daran hat sich durch ein Bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs Az. III ZR 183/17 vom 12.07.2018 etwas geändert. Danach wird erstmals anerkannt, dass digitale Daten wie Gegenstände in den  Nachlass fallen und folglich dem Erben gehören.

(Bei Interesse kann näheres auf dieser Erbrecht-Saarland –Seite unter „Aktuelles“ nachgelesen werden).

Dennoch sin die nachfolgenden Tipps wichtig, weil man nicht weiß, ob Facebook in anderen Fällen sich an dieses Urteil hält, ohne wieder gerichtlich zum Datenzugang verurteilt zu werden.

Besonders heikel ist es immer, wenn der Anbieter sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Dies ist der Fall bei sozialen Netzwerken und vielen Angeboten im Internet, beispielsweise bei Facebook, Instagram, etc. In solchen Fällen gilt häufig nicht das deutsche Persönlichkeitsrecht, das deutsche Erbrecht, sondern meist das Recht des Landes, in dem der Server steht.

Dem Erben ist es dann häufig unmöglich, dass er ohne entsprechende Zugriffdaten (Zugangsdaten, Codewörter) auf solche Online verwahrte Dokumente zugreifen kann. Ist eine Person verstorben, die im Internet aktiv war, sollte man sich dringend darum kümmern, auch die Internetdaten zu sichten und soweit wie es irgendwie möglich ist, die Daten zu löschen.

So sind Online-Abonnements zu kündigen, wie beispielsweise Musik, Video oder sonstige Börsen, Mitgliedschaften bei Communitys, PayPal zu informieren. Zunehmend führen Menschen auch Online-Tagebücher, beteiligen sich regelmäßig an Blogs. Fotoalben befinden sich häufig in einer Cloud, ohne dass die Zugangsdaten bekannt sind.

Es stellt sich rechtlich immer die Frage, wer dann das Recht haben soll nach dem Verstorbenen an die Daten zu gelangen und ggf. zu entscheiden, was mit den Daten geschieht.

Aber auch in Deutschland war es rechtlich teilweise so geregelt, dass Erben nicht zwangsläufig mit Ihrer Erbenstellung das Recht erlangen, höchst persönliche Daten von Verstorbenen einsehen zu können. Sobald der geschützte Bereich des Persönlichkeitsrechts greift, wird dieses Recht nicht automatisch vererbt. Anders ist es, wenn es sich um geschäftliche Mails handelt, die nicht unter dem Persönlichkeitsschutz stehen.

Deshalb sollte man geschäftliches von persönlichen Informationen sehr streng trennen. Es stellt sich die Frage, inwieweit E-Mails oder sonstige Daten, die über Internet zur Verfügung gestellt wurden, vom Erben zu Lebzeiten nicht abgerufen wurden, von den Erben später eingesehen werden dürfen. Hat man Zugang zum E-Mailaccount dürfen die Daten, die sich auf dem Rechner befinden vom Erben wohl eingesehen werden.

Bei vereinzelten Anbietern von Socialmedia-Plattformen gibt es zwischenzeitlich „Friedhöfe“. Wird eine Person als Verstorben geführt, verschwinden alle Daten nicht reproduzierbar und steht an seiner Stelle dann „verstorben“. Ob dies die Lösung ist, muss man an dieser Stelle ebenfalls hinter fragen.

Die diesseitige Darstellung soll lediglich das Problembewusstsein dafür schaffen, dass man im Rahmen seiner Socialmediapräsens einer Person oder an einer Stelle, wo man vertrauensvoll Daten hingeben kann, ggf. auch in einem handgeschriebenen Tagebuch hinterlegt im Schließfach oder in einem Tresor alle notwendigen Zugänge niederschreibt, um später dem Erben den Zugang zu ermöglichen.

Mit Zugangsmöglichkeit kann der Erbe natürlich viel einfacher und leichter nicht nur an Informationen gelangen, sondern auch dort wo es möglich ist, Informationen löschen. So zum Beispiel in einer Cloud.

Solche Fragen gewinnen von Jahr zu Jahr stärker an Bedeutung im Bereich der Erbrechtsberatung.

Marwin H. Roth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

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