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Die Scheidung im Erbfall

Nahezu jede zweite Ehe in Deutschland wird irgendwann geschieden. Besonders auffällig ist, dass auch ältere Menschen, die bereits das Ende ihrer beruflichen Laufbahn erreicht haben, sich immer häufiger scheiden lassen. Mit zunehmenden Lebensalter steigt aber auch das Risiko, dass einer der Ehepartner in dieser Krisenzeit verstirbt. Fatal ist, wenn man sich im Wesentlichen bereits einig ist, wie man sich wirtschaftlich auseinandersetzt, d.h. gerade nicht streiten will, in dieser Zeit allerdings der Ehegatte während der Trennungsphase oder des Scheidungsverfahrens überraschend verstirbt.

Haben die Ehegatten zuvor kein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. der Ehepartner, mit dem der Verstorbene in Trennung oder im Scheidungsverfahren lebte erbt dann nach den gesetzlichen Bestimmungen als wäre die Ehe ohne jegliche Störung funktionsfähig.

Ist ein Ehegattentestament errichtet worden oder ein Erbvertrag, gelten die dortigen Regeln in jedem Fall bis zur Durchführung der Scheidung weiter. Immer wieder kommt es bei Todesfällen in der Trennungsphase oder während des Scheidungsverfahrens „zu großen Augen“, wenn beispielsweise die Kinder feststellen, dass der Ehegatte alleine erbt, obwohl gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war.

Kann ein Ehegatte während der Trennungs- oder Scheidungsphase dem anderen durch Testament den Pflichtteil entziehen?

Die Antwort ist ein klares nein. Dies geht nicht. Solange die Eheleute nicht geschieden sind, ist und bleibt der Ehegatte auch pflichtteilsberechtigt.

Was ist im Falle einer Trennung oder Scheidung zu regeln?

Reden beide Eheleute in der Krise noch miteinander, sind sie auch bereit, beispielsweise Trennungsfolgen wegen Zugewinn oder anderen Fragen noch vernünftig zu regeln, sollte daran gedacht werden, dass in einem solchen Fall man auch eine erbrechtliche Komponente in eine Vereinbarung einbaut, so beispielsweise einen Pflichtteilsverzicht. In jedem Fall ist ein gemeinschaftliches Testament wirksam von einem oder beiden Ehegatten zu widerrufen.

Schwieriger wird es schon, wenn ein Erbvertrag notariell geschlossen war, der keinen ausdrücklichen Rücktritt für einen solchen Fall vorzieht. Dann kann er nur durch eine neue gemeinsame Vereinbarung geändert werden. Dies setzt natürlich voraus, dass man sich in diesem Punkt auch einig ist. Folglich gehört in jeden Erbvertrag eine entsprechende „Ausstiegsklausel“ für den Fall, dass ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist.

Gilt ein Testament oder ein Erbvertrag auch über die Scheidung hinaus?

Normalerweise geht das Gesetz davon aus, dass mit Ausspruch einer Scheidung eine erbvertragliche Erbeinsetzung ebenso ungültig wird, wie eine testamentarische Einsetzung. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Ergibt sich aus den Formulierungen eines Testaments oder eines Erbvertrages, dass über eine Scheidung hinaus eine Erbeinsetzung des anderen Ehegatten gewollt ist, gilt diese natürlich weiter, auch wenn die Ehe geschieden ist.

Dies sind jedoch seltene Einzelfälle.

Wussten Sie, dass es ein indirektes Erbrecht bei Geschiedenen gibt?

Von einem indirekten Erbrecht spricht man dann, wenn ein Ehepaar beispielsweise ein oder mehrere gemeinsame Kinder hat. Nach der Scheidung verändert sich die erbrechtliche Position der Eltern gegenüber den Kindern nicht. Erbt folglich ein Kind von einem gestorbenen Elternteil und würde das Kind, ohne dass es selbst bereits eigene Kinder hat später auch versterben, würde dann auf diesem Wege als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Kindes der geschiedene frühere Ehegatte des verstorbenen Ehegatten nach dem Kind wieder erben. So wäre das Vermögen vom erstverstorbenen Ehegatten auf das Kind durch den Erbfall übertragen worden und dann von dem Kind auf den längerlebenden geschiedenen Elternteil. Auch dieses kann testamentarisch klar verhindert werden.

Wie kann ich das regeln?

In Fällen eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages sollten die Fragen einer möglichen Scheidung im Hinblick auf die Wirksamkeit gleich eingearbeitet werden.

In jedem Fall ist bei der Trennung mit dem Ziel eine Scheidung vorzubereiten der Versuch zu unternehmen, Ehegattentestament wirksam zu widerrufen oder auch Erbverträge außer Kraft zu setzen.

Ist nichts von beidem möglich oder will man auch die Pflichtteilsrechte, die die gesetzlichen Erbrechte hindern und auch das Pflichtteilsrecht, muss direkt mit der Trennung auch eine entsprechende erbvertragliche Regelung geschlossen werden. Dies liegt oft im Interesse beider Seiten.

Dem Leser dieser Information sollte es von daher einsichtig sein, dass in allen diesen Fällen dringender Beratungsbedarf bei einem Fachanwalt für Erbrecht gegeben ist. Der in der Praxis erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth, Saarbrücken findet für alle diese Fragen eine passende Lösung.

Im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs können solche „Fallen“ gefunden werden.

Das Erstberatungsgespräch kostet 226,00 €.

Marwin H. Roth
Fachanwalt für Erbrecht Saarbrücken
zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

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