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„Übergabe mit warmer Hand“

Wann kommt eine lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen in Betracht?

Neben den letztwilligen Verfügungen sollte man gegebenenfalls auch eine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten in Betracht ziehen. Ein beliebtes Instrument hierfür ist der Übergabevertrag.

Übergabevertrag

Beim Übergabevertrag handelt es sich um eine Vorwegnahme der Erbfolge, die sich von der Verfügung von Todes wegen vor allem dadurch unterscheidet, dass eine sofortige Erfüllung zu Lebzeiten eintritt. Ziele eines Übergabevertrages sind oft die Regelung der Generationennachfolge, die Abfindung der Geschwister und die Versorgung des bzw. der Übergeber. Mit einer lebzeitigen Übergabe kann man oft auch die Erbschaftsteuer minimieren. Zwar fällt bei einer unentgeltlichen Übergabe Schenkungsteuer, die der Erbschaftsteuer entspricht, an; jedoch können die Freibeträge alle 10 Jahre wieder neu ausgeschöpft werden. Vorsicht ist bei der sogenannten Kettenschenkung geboten, bei der jemand nur als Mittelsperson eine Zuwendung bekommt und diese dann an einen Dritten weitergeben muss.

Hier empfiehlt es sich, juristischen Rat bei einem Spezialisten für Erbrecht einzuholen!

Der Übergeber muss die Vorteile der „Übergabe mit warmer Hand“ und die Risiken (ausreichende Vorsorge für einen Pflegefall, eigene Bedürftigkeit etc.) abwägen.

Welche Überlegungen sollte man im Zusammenhang mit einer Übergabe anstellen?

Hier einige Beispiele:

  • Soll zu Lebzeiten übergeben werden oder ist eine erbrechtliche Regelung zu bevorzugen?
  • An wen soll übergeben werden (wer soll den Betrieb fortführen?)
  • Wann soll übergeben werden (nicht zu früh und nicht zu spät)?
  • Was soll übergeben werden (Privat-/ Betriebsvermögen)?
  • Wie soll übergeben werden (steuerliche und sozialrechtliche Gesichtspunkte beachten!)?
  • Wieso soll übergeben werden (Versorgung/Existenzsicherung)?
  • Wie wirkt sich eine Übergabe schenkungssteuerrechtlich/erbschaftssteuerlich aus?

Bei der unentgeltlichen Übergabe muss man an diverse Ansprüche denken, denen man ausgesetzt sein kann, z. B. Pflichtteilsergänzungsansprüchen, möglichen Rückgriffen des Sozialhilfeträgers, Ansprüchen von übergangenen Erben wegen beeinträchtigender Schenkungen uvm. Zudem kann die Übergabe kann nur unter ganz engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Es empfiehlt sich daher dringend, juristischen Rat eines erfahrenen Erbrechtlers einzuholen

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