Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 2.7.2018-19 W 27/18 klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des §§ 2057 BGB innerhalb von drei Jahren ab Erlangung der Kenntnis verjährt, da auf diesen Anspruch die Regelverjährung gemäß § 195, 109 90 BGB anzuwenden ist. Das Gericht sah den Ausgleichsanspruch nach § 2057 BGB als Hilfsanspruch zu dem Ausgleichsansprüchen gemäß §§ 2050 FF BGB an und nicht als Hilfsanspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 Abs. 2, 758 BGB. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterliegt nicht der kurzen Verjährung. § 2057 BGB regelt die Auskunftspflicht eines Miterben gegenüber den übrigen Erben über Zuwendungen, die er im Sinne der Vorschriften der §§ 2050-2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben könnte. Hierfür gilt generell die kurze Dreijahresfrist.
Quelle : ZErb 9/2018, 255