Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu erreichen, dass man nicht Erbe wird. Wie der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker mitteilt, kann man auf ein gesetzliches Erbrecht im Vorhinein verzichten.
Ein solcher Verzicht, der zu Lebzeiten des späteren Erblassers mit diesem vereinbart werden kann, bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Der Gesetzgeber vertritt hier die Auffassung, dass ein Erbverzicht, der unter lebenden Personen vertraglich vereinbart wird, einer besonderen sorgfältigen Belehrung durch den Notar bedarf, weshalb ein notarieller Vertrag geschlossen werden muss.
Warum sollte man so etwas tun?
Es kommt immer wieder vor, dass das Verhältnis zwischen einem künftigen gesetzlichen Erben (Sohn/Tochter) zu dem späteren Erblasser nicht besonders gut ist. Häufig kommt es in Familien zu Streitereien, die jedoch eigentlich das Erbrecht später nicht betreffen. Dann besteht vielleicht Interesse, die künftige Erbfrage vorab zu regeln. Auch könnte es sein, dass ein Kind dringend schnell Geld benötigt.
Es können auch zwei durchaus gleichgelagerte Interessen zu Lebzeiten des Erblassers auftauchen. Benötigt beispielsweise der Sohn, der mit seinem Vater in Streit lebt, eine größere Geldsumme und möchte der Vater gesichert haben, dass er später in seinen erbrechtlichen Regelungen möglichst frei von Pflichtteilsfolgen bleibt und keine Rücksicht mehr auf den Sohn nehmen muss, können beide durch einen notariellen Erbverzichtsvertrag gegen eine Abfindung wirksam vereinbaren, dass der Sohn auf sein späteres Erbrecht nach dem Vater verzichtet und für diesen Verzicht auf sein Erbrecht bereits zu Lebzeiten eine Abfindung erhält. In einem solchen Vertrag würde man dann auch regeln, dass die unter Lebenden geleistete Zahlung auf den späteren Pflichtteilsanspruch voll anzurechnen ist.
Je nach Vermögenssituation des Vaters – bei dessen Ableben – würde dies dazu führen, dass der Sohn tatsächlich später nichts mehr erhält, auch nichts mehr verlangen kann. Hat sich das Vermögen des Vaters indes zwischen dem Vertrag mit dem Sohn und dem späteren Ableben des Vaters deutlich erhöht, kann für den Sohn zu mindestens noch ein Pflichtteilsrest verbleiben. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, d.h. den tatsächlichen späteren Vermögensverhältnissen am Todestag.
Ein Erbverzicht ist nicht gleichzeitig ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch. Es kann aber beides miteinander verbunden werden, so dass ein Erbverzichtsvertrag auch einen Pflichtteilverzichtsvertrag umfassen kann, wenn die gezahlte Abfindung angemessen ist.
Ist die Abfindung für den Pflichtteil nicht angemessen, könnte später ein Gericht prüfen, ob eine Abfindung angemessen war oder nicht. So hat beispielsweise ein Oberlandesgericht vor Jahren einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Schenkung eines 40.000,00 € wertigen Fahrzeugs an den Sohn, für nicht angemessen gehalten und den Vertrag für nichtig erklärt. Damit war der vertraglich vereinbarte Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht nicht wirksam geworden. Hintergrund dieser Auffassung der Richter war, dass das Vermögen des Vaters derart hoch war, dass die Übertragung des Eigentums an einem Pkw im Wert von 40.000,00 € in keinem Verhältnis zu dem Erb- und Pflichtteilsverzicht stand. Vielmehr waren die Richter zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater eine wirtschaftliche Notsituation des Sohnes ausgenutzt hat, um ihn damit zu dem Vertrag zu bewegen.
So darf die Konstellation also nicht sein.
Beide Seiten müssen aus freier Überzeugung, ohne dass Druck ausgeübt wird, zu einem solchen Vertragsschluss kommen.
In jedem Fall sollte man vor einem solchen Vertragsabschluss sich durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, insbesondere auch dann, wenn eigene Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Vertrages aufgetreten sind, nach dem Erbfall die Wirksamkeit einer solchen vertraglichen Vereinbarung noch einmal durch einen Fachanwalt/Fachanwältin für Erbrecht prüfen lassen.
Derartige Vertragsprüfungen stehen hinsichtlich der damit verbundenen Beratungskosten in keinem Verhältnis zu den Risiken bzw. den Wertverhältnissen, die einem solchen Vertrag zugrunde liegen können.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken