Sehr wenig beachtet werden in einem Erbfall möglicherweise bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen.
Ein Beispiel: Volker M. verstirbt mit 72 Jahren. Er war seit 8 Jahren in zweiter Ehe verheiratet. Von seiner ersten Ehefrau wurde er geschieden und hat einen Scheidungsvergleich unterschrieben, wonach er bis zu seinem 75 Lebensjahr 600,00 € Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zahlen muss.
Sein Nachlass ist sehr werthaltig. In seinem Eigentum standen ein Dreifamilienhaus, das vermietet ist und ein Einfamilienhaus in dem er und seine Ehefrau lebt.
Durch ein Testament hat er seinen einzigen Sohn Peter zu seinem Alleinerben eingesetzt. Peter stammt aus keiner der Ehen.
Peter M., der Sohn ist folglich Alleinerbe geworden und ihm war klar, dass er der zweiten Ehefrau seines Vaters einen Pflichtteil ausbezahlen muss, wenn diese den Pflichtteil geltend macht. 2 Monate nach dem Tod des Vaters erhielt Peter ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau seines Vaters. Sie machte 600,00 € monatliche Unterhaltsansprüche bei ihm geltend. Er begab sich zu dem Saarbrücker Erbrechtsspezialisten und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth und wollte wissen, was nun von ihm gezahlt werden muss. Musste er gar an die Witwe seines Vaters auch Unterhaltsleistungen erbringen?
Der Fachanwalt für Erbrecht klärte ihn auf:
Die Witwe seines verstorbenen Vaters hatte keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Dies ist in § 615 Abs. 1 1. HRS BGB geregelt. Danach erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten ein Unterhaltsanspruch.
Dies beruhigte Peter erheblich.
Aber was war nun mit Helga der geschiedenen Ehefrau?
Da musste er vom aufgesuchten Fachanwalt für Erbrecht erfahren, dass es an einer anderen Stelle im BGB geregelt ist, dass eine titulierte bestehende Unterhaltsverpflichtung für nachehelichen Unterhalt gemäß § 1536 b Abs. 1 S. 1 BGB auf den Erben übergeht.
Der Erbe muss also als Nachlassverbindlichkeit den Unterhalt weiter bezahlen. Stirbt der unterhaltsverpflichtete Vater, muss sein Erbe den nachehelichen Unterhalt an Helga grundsätzlich weiter bezahlen so wie in einem Unterhaltsurteil oder Unterhaltsvergleich geregelt. Hier ist im konkreten Fall allerdings eine Altersgrenze von 75 Lebensjahren zur Grundlage der Unterhaltsverpflichtung gemacht worden.
Folglich wird Peter bis zum theoretischen 75. Geburtstag seines verstorbenen Vaters diese Unterhaltsleistungen unverändert erbringen müssen. Ausnahmen gelten nur dort, wo die Unterhaltspflicht so gravierend ausfällt, dass im Vergleich zu einer theoretischen Pflichtteilsquote des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, wäre er nicht geschieden worden, die Summe der Unterhaltsleistungen theoretisch den gedachten Pflichtteilsanspruch nicht überstiegen werden darf. Im Falle von Peter kam diese Ausnahme nicht in Frage.
Das ist mitunter etwas kompliziert und deshalb ist es notwendig, einen Erbrechtsfachanwalt, der mit derartigen schwierigeren Vorschriften umzugehen weiß, im Erbfall zu kontaktieren. Dies kann wichtig sein für den, der Unterhalt meint bekommen zu müssen, dies ist in jedem Fall wichtig für den, der als Erbe möglicherweise Unterhalt schulden könnte.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken