Nach einem Todesfall einer nahestehenden Person müssen Hinterbliebene nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern auch sehr schnell viele Angelegenheiten regeln. Eine dieser Aufgaben ist es, sich um laufende Verträge zu kümmern, die der Verstorbene abgeschlossen hat und die auch nach dem Tod automatisch weiterlaufen und weiter zu Abbuchungen oder Kosten führen.
Man muss nicht immer abwarten, bis feststeht, wer Erbe geworden ist, weil dies in etlichen Fällen eine gute Weile dauern kann, ja manchmal Monate. Unternehmen dann der Hinterbliebene oder potentielle Erben nichts, laufen die Verpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist, einfach weiter.
Deshalb rät der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth:
Zunächst sollte man sich einen Überblick über laufende Abbuchungen der letzten Monate verschaffen, weil diese häufig zeigen, welche Zahlungen an wen geleistet wurden. Häufig kann man daran bereits erkennen, welche Verpflichtungen weiterlaufen. Auch sollte man Unterlagen und Ordner auf Verträge durchsuchen.
Wohnte der Verstorbene zur Miete, sollte der Mietvertrag gegenüber dem Vermieter schnell gekündigt werden. Es gilt die gesetzliche Frist für eine Mietvertragskündigung. Weiter sollte man prüfen, welche Versicherungen bestehen und abgebucht werden, diese sollten dann ebenfalls unter Hinweis auf das Ableben des Vertragspartners gekündigt werden. Viele Erblasser dürften auch Telefonanschlüsse haben oder Handyverträge, die ebenfalls unverzüglich gekündigt werden sollten, um weitere Kosten zu sparen.
Etliche Erblasser sind auch Mitglieder in Vereinen, wie Sportverein oder andere Vereine, deren Mitgliedschaft man ebenfalls dann schnellstmöglich kündigen sollte.
Wenn ein Mietvertrag besteht oder der Erblasser ein Haus oder eine Eigentumswohnung hinterlässt, empfiehlt es sich auch, den Stromlieferanten und Gaslieferanten/Stadtwerke von dem Ableben zu informieren, weil bei Mietverträgen dann künftige Zahlungen entfallen und bei Eigentumswohnungen oder Hauseigentum die monatlichen Abschläge verringert werden.
Vorsichtig sollte man mit einer Gebäudeversicherung bei Wohnungseigentum umgehen, da man diese nicht kündigen sollte. Vielmehr neigen Gebäudeversicherer heute dazu, nach dem Ableben des Versicherungsnehmers und Eigentümers ihrerseits Gebäudeversicherungen zeitnah zu kündigen, wenn es sich um einen Leerstand handelt. Damit wollen die Versicherungen höhere Risiken ausschließen. Für den Erben ist dies dann häufig eine missliche Situation.
Viele Verstorbene hatten auch einen Internetanschluss, möglicherweise im Internet Abonnements (Streaming-Dienste) beansprucht, die regelmäßige Abbuchungen nach sich ziehen. Solche Abbuchungen erfolgen sehr häufig über Kreditkarten. Man sollte versuchen, so schnell wie möglich auch an Kreditkartenabrechnungen der Vergangenheit zu kommen, um solche Abbuchungen festzustellen und diesen dann entgegenzutreten. Mitunter kann man mit Vertragspartnern von Verstorbenen auch dadurch Kontakt aufnehmen, in dem man Abbuchungen, die gerade erfolgt sind, widerspricht. Dann wird der betreffende abbuchende Vertragspartner sich melden.
Es sollten auch Abonnements von Zeitungen gekündigt werden.
Hat der Erblasser in einem Seniorenheim gelebt, ist dieses unverzüglich vom Ableben zu informieren und dann muss, ungeachtet der Frage wer Erbe geworden ist, möglichst schnell das Appartement oder Zimmer geräumt werden, weil das Seniorenheim weitervermieten will.
Auch sollte man an mögliche Verträge mit Verkehrsbetrieben (Ticketabonnements), Theaterabonnements und auch den Beitrags-Service für den Rundfunkbeitrag denken, der andernfalls weiterläuft.
Also sollte man möglichst zügig alle solche Verpflichtungen kündigen und auf den Tod hinweisen. Ob eine Kündigung mit sofortiger Wirkung oder einer Kündigungsfrist im Vorlauf möglich ist, wird sich dann herausstellen, weil in der Regel der Vertragspartner, dem man gekündigt hat, sich relativ zügig meldet. Weist er auf Vertragsbedingungen hin, die eine längere Kündigungsfrist beinhalten, kann die Kündigung etwas verzögert wirksam werden. Häufig gibt es aber beim Ableben eines Kunden oder Vertragspartners Sonderkündigungsrechte.
Ist der Verstorbene Gesellschafter in einer Personengesellschaft gewesen oder in einer GmbH, gelten dortige Sonderregelungen, die sich meistens nach dem Gesellschaftsvertrag richten.
Ergeben sich beim derartigen, schnellen Vorgehen eines Hinterbliebenen oder Angehörigen Probleme mit den entsprechenden Vertragspartnern, sollte man dringend einen Fachanwalt für Erbrecht zur Beratung aufsuchen. Eine Erstberatung kostet meistens 226,00 €. Dies sollte investiert werden, um eventuelle Fehler zu vermeiden. Erweist sich ein Vertragspartner des Verstorbenen als hartnäckig, muss ggf. auch der Anwalt nach außen hin tätig werden.
In jedem Fall sollte schnell gehandelt werden, um weitere Abbuchungen und Kosten zu vermeiden.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken