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Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung

Der Gesetzgeber hat ab 2009 den Komplex der „Vorsorgevollmachten“ teilweise neu geregelt. Neu ist zudem ab 01.01.2023 das befristete Vertretungsrecht des Ehepartners in Gesundheitsfragen. Nachfolgend werden drei wesentlichen für die Lebenspraxis eines jeden erwachsenen Bürgers wichtigen Verfügungen beschrieben, die auch im Vortrag von Fachanwalt für Erbrecht Marwin Roth am 20.09.2022 beschrieben wurden:

Zu unterscheiden sind Vorsorgevollmachten von der „Verfügung von Todeswegen“, wie Testament oder Erbvertrag. Diese wurden in diesen Ausführungen nicht behandelt, weil sie Regelungen nach dem Tod beinhalten und wir uns mit Regelungen für den Lebenden in dieser Schrift beschäftigen.

Wir unterscheiden 4 Verfügungen:

  1. Betreuungsverfügung
  2. Vorsorgevollmacht
  3. Patientenverfügung
  4. Ehegattenvertretung ab 01.01.2023

Vorwort:

Viele Menschen geraten ungeachtet ihres Lebensalters oder unabhängig von ihrem Lebensalter in persönliche Situationen, in denen sie nicht mehr selbst in der Lage sind, ihre Entscheidungen im Alltag zu treffen. Dies kann im Alter durch Demenz, Alzheimererkrankung, körperliche und geistige Schwäche, in jüngeren Jahren aber auch durch Unfall oder sonstige Krankheitsfolgen (Schlaganfall) eintreten.

  1. a) Betreuungsverfügung / Betreuung:

Für das gerichtliche Betreuungsverfahren ist das Betreuungsgericht zuständig. Dieses wird tätig, wenn eine Behörde, ein Arzt, ein Angehöriger oder vielleicht ein Nachbar dem Gericht mitteilt, dass die behinderte Person einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen solle. Das Betreuungsgericht wird dann Kontakt zu der betreuenden Person aufnehmen, persönlich ein Gespräch mit der betreffenden Person führen und ein Sachverständigengutachten durch einen unabhängigen Arzt einholen. Hat die betroffene Person nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten, werden auch diese im Rahmen des Betreuungsverfahrens meist persönlich angehört. Das Betreuungsgericht wird versuchen, eine Person aus dem nächsten Umfeld (Angehörige als Betreuer) zu bestellen. Steht keine angehörige Person zur Verfügung, weil die örtliche Distanz zu groß ist, keine Angehörigen vorhanden sind oder keine Bereitschaft hierzu besteht, so wird ein Berufsbetreuer bestellt. Der Berufsbetreuer erhält für die Betreuungstätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich geregelt. Ein Mitspracherecht, wer als Fremdbetreuer eingesetzt wird, haben die Angehörigen in der Regel nicht. Ein Angehöriger wird dann nicht zum Betreuer bestellt, wenn die Angehörigen untereinander zerstritten sind. Dann zieht das Gericht regelmäßig einen Fremdbetreuer vor.

Um zu erreichen, dass eine bestimmte, vom Betroffenen selbst ausgewählte Person später einmal zum Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt wird, kann man eine „Betreuungsverfügung“ abfassen. In dieser Betreuungsverfügung legt der Betroffene fest, welche Person er / sie für den Fall, dass einmal Betreuung angeordnet werden soll, als Betreuer eingesetzt haben will. Man kann in der Betreuungsverfügung auch verbindlich regeln, wer nicht als Betreuer eingesetzt werden darf. Das Gericht ist grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden, sofern keine wichtigen Gründe gegen diesen Wunsch sprechen. Die Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form, sie muss schriftlich abgefasst sein, soll klar formuliert sein und kann von demjenigen, der sie verfügt hat auch jederzeit widerrufen oder geändert werden. Diese Verfügung ist in Schriftform beim Betreuungsgericht einzureichen. Dort erhält der Vorgang ein Aktenzeichen und wird verwahrt. Erst dann, wenn eine Betreuung später erforderlich wird, ist diese Verfügung von Bedeutung. Das Gericht muss diese Verfügung beachten.

Wer keine gerichtliche Betreuung wünscht, muss selbst vorsorgen.

  1. b) Vorsorgevollmacht:

Das Gesetz sieht nur in solchen Fällen den Einsatz eines vom Gericht eingesetzten Betreuers vor, wo der Betroffene selbst nichts geregelt hat.

Jeder kann dies jedoch durch eine Vorsorgevollmacht selbst in die Hand nehmen.

In einer Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtsgeber einer Person seiner Wahl, ggf. auch einer Ersatzperson für den Fall, dass die Person seiner Wahl verhindert ist, eine Vollmacht, konkrete von ihm selbst bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Es kann z.B. Vollmacht erteilt werden, Bankgeschäfte zu erledigen, Alltagsgeschäfte zu erledigen, Verträge zu schließen und zu kündigen, Immobilien zu verkaufen oder zu kaufen, wobei man die Vollmacht auch einschränken kann etc. Man kann bestimmte Handlungen auch von der Genehmigung einer zweiten Person des Vertrauens abhängig machen, damit der Bevollmächtigte nicht alle Geschäfte unkontrolliert erledigen kann. Als Kontrollperson kann beispielsweise auch ein Rechtsanwalt herangezogen werden, damit Vermögen nicht „verschwindet“.

Im Rahmen einer solchen Vorsorgevollmacht kann dann auch eine Patientenverfügung mitverfügt werden. Der Inhalt der Patientenverfügung wird unten näher erklärt. Eine Vorsorgevollmacht bedarf nur dann einer notariellen Beglaubigung, wenn Grundstücksgeschäfte (Verkauf bzw. Grundschuldbelastungen) bevollmächtigt werden sollen.

Banken und Sparkassen sind mitunter „sperrig“, wenn eine Vollmacht zu gegebener Zeit vorgelegt wird. Deshalb rät der Fachmann, dass der Vollmachtgeber bereits frühzeitig die Vollmacht selbst bei Bank oder Sparkasse erklärt und dort eine Ausfertigung in Kopie abgibt.

Wer eine solche Vorsorgevollmacht erteilt, erreicht damit, dass das Betreuungsgericht keinen gerichtlichen Betreuer einsetzt, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Bevollmächtigen geregelt werden können. Reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus, um alles Erforderliche zu regeln, kann ergänzend dann ein Betreuer für bestimmte Aufgaben noch bestellt werden. Folglich ist es wichtig, bei der Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht sachkundigen Rat eines Fachanwalts oder eines Notars hinzuzuziehen. Immer sollte darauf geachtet werden, dass die Beratung für die Vorsorgevollmacht ausführlich, umfassend und erschöpfend ist, damit keine Fragen offenbleiben. Eine Vollmacht sollte grundsätzlich nicht zu großzügig sein, das heißt nicht zu weit gehen. Von einer Generalvollmacht wird deshalb abgeraten.

Für die gesundheitlichen Fragen ist eine Patientenverfügung notwendig.

  1. c) Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung legt ein Mensch fest, wie er im Falle einer schweren Erkrankung / Behinderung behandelt werden will.

Eine Pflicht zu einer Patientenverfügung besteht nicht.

Die Patientenverfügung in der nunmehr vorgeschriebenen Form hat folgende Voraussetzungen:

Sie muss schriftlich erfolgen, wobei es nicht erforderlich ist, dass sie handschriftlich geschrieben wird. Es reicht, wenn die Patientenverfügung mit Computerschrift oder Maschinenschrift geschrieben ist und von dem Betroffenen unterschrieben wird. Der Betroffene sollte einen Zeugen hinzuziehen, damit bestätigt wird, dass er zum Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und verstanden hat, was er dort niedergeschrieben hat. Die Patientenverfügung muss auch so konkret sein, dass ein Arzt auf die konkreten Angaben mit konkreten Maßnahmen reagieren kann.

Ein häufig gemachter Fehler bei Patientenverfügungen ist, dass man sehr allgemeine Äußerungen macht, wie z.B. „ich möchte in Würde sterben“. Dies ist eine so allgemeine und individuell unterschiedlich auszulegende Formulierung, dass sie völlig unbrauchbar ist. Man muss konkret festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen man in bestimmten Fällen nicht wünscht und welche man wünscht. Nur dann ist ein Arzt grundsätzlich daran gebunden. Ein Arzt darf einen Patienten, der zum Beispiel verfügt hat, dass er nicht künstlich oder mit einer Sonde ernährt werden möchte, nicht gegen diesen ausgeschriebenen Willen später mit einer Sonde künstlich ernähren. Das Gleiche gilt für Bluttransfusionen, künstliche Beatmung, Wiederbelebungsversuche, etc. Der Arzt ist an eine korrekt erstellte und klare Patientenverfügung ausdrücklich gebunden. Die Grenzen der Bindung für einen Arzt liegen lediglich darin, dass der Arzt keine aktive Tötung vornehmen darf, wie z.B. die Verabreichung eines das Leben beendenden Medikaments. Der Arzt darf aber z.B. eine Beatmungsmaschine abstellen, andere Geräte abstellen oder Medikamente einstellen, die lebenserhaltende Wirkungen haben, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht und dieser dies klar und deutlich geregelt hat. Kann dieser seinen Willen nicht mehr selbst äußern, so soll die Patientenverfügung die Maßnahmen regeln.

Es ist deshalb erforderlich, dass eine Patientenverfügung alle inetwa voraussehbaren Folgen und Behandlungsmethoden regelt, um dem Arzt klare Anweisungen zu geben. Deshalb sollte eine Patientenverfügung grundsätzlich mit einem fachlich qualifizierten Berater, wie einem Fachanwalt oder ggf. auch mit einem Arzt erfolgen. Man muss sich hierzu Zeit nehmen, um die einzelnen Punkte, die es zu klären gilt zu besprechen und auch den Willen zu erforschen. Ich rate auch dazu, dass man die Regelungen, die man letztendlich zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, dann noch ein oder zwei Wochen überdenkt, bevor man dieses dann unterschreibt. Im Rahmen einer Patientenverfügung wird auch ein Bevollmächtigter angegeben, der für etwaige ergänzende Fragen bevollmächtigt wird, diese bei Bedarf mit den Ärzten zu klären. Dies kann der Ehegatte oder auch ein Abkömmling sein, aber auch jede dritte Person. Mit dieser bevollmächtigten Person sollte man zuvor auch seine eigenen Wünsche zusätzlich besprechen, damit für den Fall, dass in der Patientenverfügung irgendetwas nicht 100 % klar geregelt ist, eine ergänzende Stellungnahme erfolgen kann. Ist eine Regelung nicht abschließend klar, so wird der Arzt die Patientenverfügung wegen der Frage, die es zu entscheiden gilt, einem Vormundschaftsrichter vorlegen. Das Vormundschaftsgericht muss dann eine verbindliche Entscheidung treffen, wie verfahren wird. Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Die Abfassung einer Patientenverfügung sollte altersunabhängig geschehen, da jedermann auch in Folge eines Unfalls in eine Situation gelangen kann, nicht mehr  über seinen weiteren Lebensweg entscheiden zu können oder auch nicht mehr mit Ärzten oder Angehörigen kommunizieren zu können (Schlaganfall, Lähmungen, Koma).

Eine Patientenverfügung sollte beim Hausarzt, der Person, die man als Vertrauensperson und Bevollmächtigten eingesetzt hat, zu Hause und ggf. beim anwaltlichen Berater jeweils in einem Original verbleiben. Man sollte im Geldbeutel oder bei seinen Ausweispapieren einen Hinweis auf die Patientenverfügung dabei haben und auch den Ort und Ansprechpartner, wo sie zu finden ist, dort nieder schreiben.

Hinweis:

Der Ehegatte oder volljährige Kinder können ohne Vorliegen einer persönlichen Patientenverfügung keinerlei verbindlichen Erklärungen gegenüber einem Arzt für den Patienten abgeben. Nur der künftige Patient selbst kann dies durch eine selbst unterschriebene Patientenverfügung wirksam veranlassen.

Eine neue Regelung ab 01.01.2023 gibt dem Ehepartner nach § 1358 BGB das Recht, im Falle, dass der andere Ehegatte so schwer erkrankt oder in der Gesundheit eingeschränkt ist, dass er selbst keinerlei eigene Entscheidungen treffen kann, der Ehegatte befristet auf höchstens 6 Monate ab Bestätigung des Arztes, dass der Vollmacht-Fall eingetreten ist, sich ähnlich wie bei einer Patientenverfügung als Entscheider, Ansprechpartner für Ärzte und Pflegepersonal einzusetzen.

Dazu gehören Einwilligung in Operation, Art der Heilbehandlung, Rehamaßnahmen, Abschluss eines Krankenhausvertrages, Einsicht in die Patientenunterlagen, Regulierungshandlungen für Rechnungen, Regelung mit Versicherungen etc.

Dieses Sonderrecht ist jedoch eine Hilfskonstruktion, weil sie nur höchstens 6 Monate Gültigkeit hat.

Nach 6 Monaten endet dieses Vertretungsrecht spätestens.

Es endet auch, wenn der Patient wieder selbst entscheiden kann oder widerspricht.

Rat: Wegen dieses Ausnahmecharakters und der zeitlichen Befristung auf höchstens 6 Monate sollten auch Eheleute weiter Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten errichten. Dies gibt Sicherheit.

Verantwortlich für den Inhalt:

Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht, Am Staden 9, 66121 Saarbrücken,

Telefon: 0681 / 58 20 20, Fax: 0681 / 58 20 23, E-Mail: info@roth-koll.de

www.roth-koll.de

www.erbrecht-saarland.de

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