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Änderung von Verfügungen: Bei Testamenten und bei Erbverträgen

Wie ändere ich mein Testament?

Ein eigenes Testament kann man dadurch jederzeit ändern, dass man dieses Testament vernichtet und ein neues schreibt. Ein Testament kann aber auch dadurch ungültig erklärt werden, dass man zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Testament schreibt und möglichst zum Ausdruck bringt, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll.

Bei Ehegattentestamenten, in denen sich die Ehegatten wechselseitig zum Erbe einsetzen (Wechselbezüglichkeit) kann dies jedoch nur dann zur Unwirksamkeit eines Testaments führen, wenn beide Ehegatten dann ein neues Testament schreiben oder widerrufen. Will dies nur einer, so muss er den Widerruf notariell beglaubigt im Original dem anderen Ehegatten durch Zustellungsurkunde zustellen lassen. So kann der Widerruf wirksam erklärt werden.

Nimmt eine Person ein Testament aus der amtlichen Verwahrung so gilt dies als Widerruf.

Wie ändere ich einen Erbvertrag?

Der Erbvertrag erlangt Bindung mit dem Tage, an dem er Unterschrieben wird. Folglich kann ein Vertragspartner eines Erbvertrages diesen Erbvertrag nur dann widerrufen oder rückgängig machen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat. Getreu dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, kann ein Erbvertrag folglich nur dann abgeändert oder aufgehoben werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.


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