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Rechtswahl in altem Erbvertrag heute wirksam

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 10.07.2019 (IV ZB 22/18) einen Fall entschieden, bei dem der im Jahre 2016 verstorbene Erblasser 2009 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag errichtete, indem er ebenso wie seine Ehefrau regelten, dass deutsches Erbrecht für beide Erbfälle zur Anwendung gelangen solle. Die Besonderheit war, dass der Ehemann italienischer Staatsbürger war, jedoch in Deutschland lebte. Der europäische Gesetzgeber hatte in der europäischen Erbrechtsverordnung mit Stichtag 17.08.2015 geregelt, dass für alle nach diesem Datum liegenden Erbfälle durch Testament von den Erblassern festgelegt werden kann, ob sie ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft das Erbrecht des Landes zur Anwendung bringen wollen, in denen sie dauerhaft wohnen oder im umgekehrten Fall, dass sie in jedem Fall das Recht des Landes ihrer Staatsbürgerschaft für das Erbrecht wählen wollen, obwohl sie in einem anderen Land wohnen. Diese beiden Alternativen sind ab 17.08.2015 rechtlich zulässig, sofern in einem Testament  der Erblasser ausdrücklich so festlegt.

Die Besonderheit an diesem Fall war der, dass bereits im Jahre 2009 d.h. sechs Jahre bevor die Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist dieser Erbvertrag geschlossen wurde, also zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages eine unwirksame Regelung enthalten hat. Der BGH musste entscheiden, ob diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags unwirksame Regelung durch die europäische Erbrechtsverordnung nach deren Inkrafttreten wirksam werden konnte oder ob sie unwirksam blieb. Hier entschied der BGH eindeutig, dass es unschädlich ist, dass zu einem Zeitpunkt als es noch unzulässig war eine solche Rechtswahl zu treffen, diese bereits getroffen wurde. Es kommt insoweit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls an und nichts anderes. Beiläufig hat der BGH in dieser Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Erbvertrag mit einem Testament im Sinne der europäischen Erbrechtsverordnung gleichzusetzen sei. Eine damals eingegangene Bindungswirkung hat folglich die Ehefrau nach dem Tode ihres Ehemanns weiter zu beachten.

Marwin H. Roth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

 

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