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Testament mit „falscher Hand“ kann gültig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.08.2017 (Az: WX 149/17) entschieden, dass in einem Ausnahmefall auch ein handschriftliches Testament, das der verstorbene Erblasser nicht mit seiner normalen Schreibhand geschrieben hat – trotz des dadurch bedingten anderen Schriftbilds – wirksam sein kann. Entscheidend kommt es darauf an, dass dasjenige gilt, was der Erblasser auch gewollt hat.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine krankheitsbedingte Lähmung der rechten Hand, die ihm das Schreiben eigentlich unmöglich machte. Deshalb hat er mit der linken Hand geschrieben. Da seine Geschwister wegen eines anderslautenden älteren Testaments gegen dieses mit der linken Hand geschriebene Testament mit dem Argument vorgingen, dies sei nicht sein Schriftbild und es sei folglich auch nicht von ihm, musste ein Gutachter dazu Stellung nehmen. Der Gutachter konnte das Schriftbild zwar dem Erblasser nicht eindeutig zuordnen, weil er keine Vergleichsschriften hatte, konnte es aber nicht ausschließen, dass das Testament von ihm geschrieben wurde.

Durch Zeugen konnte allerdings bewiesen werden, dass der Erblasser in diesem Ausnahmefall das Testament mit der linken Hand tatsächlich geschrieben hatte und er den Inhalt zusätzlich noch dem Zeugen erläutert hatte.

Fazit:

Es kommt nicht darauf an, welche Schrift verwendet wurde, wenn es eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden kann und es sich um eine handschriftliche testamentarische Einsetzung handelt. Hätte er nur einen Computerausdruck unterschrieben, wäre das Testament allerdings ungültig.

Mitgeteilt Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

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