Nahezu jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Einer Scheidung geht notwendigerweise eine Trennung der Ehepartner voraus. Meist will man dann gar nicht mehr, dass der getrennt lebende Ehegatte noch erbt. Was ist also zu tun?
Hier gibt es unterschiedliche Ausgangssituationen:
Die Ehegatten haben kein Testament oder Erbvertrag errichtet, trennen sich. Stirbt dann einer der Ehegatten beispielsweise durch einen Unfall, würde dennoch die gesetzliche Erbfolge einsetzen. Die Trennung selbst spielt für das Erbrecht keine Rolle. Neben einem gemeinsamen Kind beispielsweise würde dann bei gesetzlichem Güterstand der Ehegatte die Hälfte erben, die andere Hälfte das Kind.
Wer das vermeiden will, muss bei der Trennung daran denken, sofort ein Testament zu errichten. In diesem Testament legt er fest, wer sein Erbe werden soll und dass der Ehegatte nichts erben soll. Dann hätte der Ehegatte bis zur Scheidung bestenfalls noch einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben.
Erst mit der Scheidung selbst, frühestens jedoch mit der sog. Scheidungsreife bei eingeleiteten Scheidungsverfahren kann der überlebende Ehegatte von dem Erbe ausgeschlossen sein.
Das Gleiche gilt, wenn z. B. Ehegatten durch ein sog. Berliner Testament oder einen Erbvertrag sich wechselseitig zum Alleinerben eingesetzt haben und die Eheleute sich trennen. Auch dann besteht Handlungsbedarf: In diesem Fall sollten die Ehegatten oder einer von ihnen das gemeinsame Testament wirksam widerrufen. Gleichzeitig muss dann ein neues Testament alleine geschrieben werden. Erfolgt dies nicht, wäre die beiderseitige Erbeinsetzung so lange wirksam, bis die Scheidung erfolgt ist. Wer also fünf Jahre getrennt lebt, ändert erbrechtlich dadurch gar nichts, solange er dies nicht testamentarisch verfügt.
Mit der erfolgten Ehescheidung allerdings sind Ehegattentestamente bzw. Erbverträge unter Ehegatten nach der gesetzlichen Regelung unwirksam geworden, d. h. nicht mehr anzuwenden. Stirbt also ein Ehegatte einen Tag nach der Ehescheidung, hilft dem anderen weder ein noch existierender Erbvertrag noch ein Testament aus der Ehezeit zu seinen Gunsten. Anders würde es nur dann aussehen, wenn der verstorbene Ehegatte ausdrücklich erklärt hätte, dass auch im Falle einer Scheidung der geschiedene Ehegatte auf der Basis eines bereits bestehenden Testaments erben soll. Dies ist aber sicherlich der absolute Ausnahmefall.
Weil viele Menschen dies nicht genau wissen, kommt es leider immer wieder vor, dass trotz einer längeren Trennung der andere Ehegatte noch erbt, weil der verstorbene und getrennt lebende Ehegatte sich nicht die Mühe machte, ein neues Testament zu schreiben oder überhaupt ein Testament zu errichten. Jeder Ehegatte kann natürlich auch bedenkenlos für sich selbst ein Testament schreiben und darin einsetzen, wen er will. Eine bestehende Ehe ändert nicht das Recht eines Ehepartners, ein Testament zu errichten und einzusetzen, wen er einsetzen möchte. Der Ehegatte hat zwar ein gesetzliches Erbrecht, kann jedoch nicht erzwingen, dass er erbt. Er kann lediglich, solange die Ehe noch besteht, dann gegenüber einem vom anderen Ehegatten eingesetzten Erben Pflichtteilsansprüche verlangen. Pflichtteilsansprüche sind jedoch reine Geldersatzansprüche und haben nur die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbes.
Man kann also bei einer Trennung und während eines Scheidungsverfahrens durchaus gravierende Fehler machen. Wer kein Testament errichtet hat, kann während eines Scheidungsverfahrens auch durch einen eigenen Scheidungsantrag, wenn der andere Ehegatte bereits einen Scheidungsantrag gestellt hat, das gesetzliche Erbrecht ausschließen.
Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth gibt diese Informationen für diejenigen, die von einer Scheidung oder einer Trennung betroffen sind.
Generell gilt, dass vor der Abfassung eines Testaments eine gute Erbrechtsberatung bei einem Fachanwalt für Erbrecht viele Probleme vermeidet.