Home » Aktuelles / Urteile » BGH, Urteil vom 11.3.2015, Az. IV ZR 400/14

Navigation

BGH, Urteil vom 11.3.2015, Az. IV ZR 400/14

Erbunwürdigkeit bei versuchtem Totschlag gegen Erblasser.

  1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
  2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=44abe84bb

April 2024
M D M D F S S
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930  
Contact form
Contact form
Contact form WordPress