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Vor Eintritt des Erbfalls weder Erbschaft noch Pflichtteil pfändbar LG Trier – Beschluss vom 09.07.2018 – 5 T 48/18

Das Landgericht Trier hat durch Beschluss entschieden, dass Ansprüche aus einer Erbschaft oder ein Pflichtteilsanspruch erst nach Eintritt des Erbfalls gepfändet werden können. Hintergrund war, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner Ansprüche in Höhe von mehr als 69.000,00 € hatte. Der Gläubiger beantragte beim Amtsgericht eine Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Falle des Versterbens seiner Eltern oder seiner Ehefrau sowie Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehefrau.

Der Erbfall war noch nicht eingetreten.

Das Amtsgericht lehnte es ab, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Das Landgericht hat in zweiter Instanz dann entschieden, dass ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor dem Erbfall unzulässig ist, solange kein Erbfall eingetreten ist.

Übergeht Erblasser in seinem Testament ein Kind, das erst nach dem Erbfall geboren wird, ist das Testament anfechtbar OLG Stuttgart – Beschluss 14.05.2018, 8 W 302/16

Im konkreten Fall hatte ein Erblasser mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen. Er war auch verheiratet. Er errichtete am 08.12.2015 ein Testament, in dem er ausdrücklich seine Ehefrau enterbte und alles seinen leiblichen Kindern vererbte, die er namentlich nannte. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Erblasser jedoch nicht, dass seine Ehefrau schwanger war. Er erfuhr erst nach Errichtung des Testaments davon, schrieb einen Abschiedsbrief, auch an das ungeborene Kind und nahm sich dann noch vor Jahresende 2015 das Leben.

Die Ehefrau erklärte die Anfechtung des Testaments im Sinne des § 2079 BGB mit der Begründung, der Erblasser habe unbewusst sein ungeborenes Kind bei Abfassung des Testaments übersehen. Hätte er davon gewusst, hätte er das Kind berücksichtigt, da keinerlei Anhaltspunkt dafür bestand, dass er dieses ungeborene Kind nicht in seine Erbfolge einbeziehen wollte.

Erst im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart wurde dann festgestellt, dass die Anfechtung der Ehefrau, die sie für das ungeborene Leben nach dem Tode des Erblassers erklärte, wirksam war. Eine solche Anfechtung vernichtet dann das komplette Testament und nicht nur Teile darin. Deshalb war das Testament vom 08.12.2015 insgesamt unwirksam.

Als Folge ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Die Ehefrau hatte also selbst einen Vorteil von der Anfechtung, die sie für ihr ungeborenes Kind erklärte. Bei Anwendung des gesetzlichen Erbrechts erbte sie zu ½ und alle Kinder des Erblassers gemeinsam die andere Hälfte, inklusive dem zwischenzeitlich geborenen Kind.

Marwin H. Roth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

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