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Darf ein vermachter Gegenstand noch verkauft werden?

In einem Testament kann der spätere Erblasser auch einzelne Gegenstände irgendwelchen Personen oder Institutionen vermachen. Das Testament muss einen Erben enthalten, kann dann zusätzlich auch ein Vermächtnis oder mehrere Vermächtnisse enthalten, in denen bestimmte Gegenstände oder Forderungen oder Bankkonten an Dritte vermacht werden.

Wichtig ist, dass ein solches Vermächtnis in einem wirksamen Testament steht.

Was ist aber, wenn der spätere Erblasser einen Gegenstand, den er einem Freund im Testament vermacht hat vor seinem eigenen Tod verkauft? Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer neueren Entscheidung (Az: 12 U 140/20) entschieden, dass ein Erblasser selbstverständlich befugt bleibt, Gegenstände, die er in seinem Testament Dritten vermacht hat – solange er selbst noch lebt –  wenn er möchte zu verkaufen.

Geschieht das, ist das Vermächtnis in diesem Punkt, d.h. bezüglich des Gegenstands, den der Erblasser noch verkauft hat, hinfällig.

In diesem Rechtsstreit beanspruchte der Freund des Erblassers von den Erben den Verkaufserlös für ein Fahrzeug, welches dem Freund in einem Testament von dem Erblasser vermacht wurde, d.h. nach dessen Tod erhalten sollte, nachdem der spätere Erblasser das Auto jedoch zu Lebzeiten noch verkauft hat. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zutreffender Weise, dass ihm ein solcher Anspruch an dem Verkaufserlös nicht zusteht.

Anders könnte es allerdings sein, wenn z.B. in einem Erbvertrag ein bestimmter Gegenstand dem Vertragspartner des Vertrags vermacht wurde. In einem solchen Fall könnte die Rechtslage anders aussehen. Es kommt in einem solchen Fall dann darauf an, was genau in dem Erbvertrag vereinbart wurde. Gibt es Hinweise darauf, dass der Gegenstand in jedem Fall dem späteren Vermächtnisnehmer zustehen sollte, könnte der Erblasser daran gebunden sein, diesen Gegenstand nicht zu verkaufen und wenn er es dennoch tut, könnte möglicherweise sein Erbe verpflichtet sein, quasi als Ersatz, den Verkaufserlös an den Vermächtnisnehmer auszuzahlen.

Dieses ist sicherlich jedoch eine Ausnahme.

Man erkennt auch daran wieder, dass es sehr wichtig ist, dass die betroffenen Personen, die in einem Testament den Übergang bestimmter Gegenstände festlegen wollen bzw. auch solche Personen, die dann von einem solchen Vermächtnis profitieren sollen, sich rechtlich beraten lassen, wie eine Gestaltung des Testaments zu erfolgen hat, damit das tatsächlich von dem einen oder dem anderen oder von beiden gewollte erreicht werden kann.

Ist einer der Beteiligten vorverstorben, muss dann ggf. ein Gericht entscheiden, was gewollt war. Den Erblasser kann man nach dem Tod nicht mehr befragen. Die Formulierungen in einem Testament oder Erbvertrag müssen so ausgeführt sein, dass zweifelsfrei aus der Urkunde erkennbar ist, was tatsächlich gewollt ist. Dies ist ohne erbrechtliche Beratung oftmals nicht gegeben.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht in Saarbrücken

 

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