Erbverträge können von testierfähigen, volljährigen Personen abgeschlossen werden, gleichgültig ob sie miteinander verwandt sind oder nicht. Ein Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung. In einem Erbvertrag kann alles geregelt werden, was in einem Testament auch geregelt werden kann, ggf. auch Verzichte vereinbart werden.
Der Erbvertrag erlangt Bindung mit dem Tage, an dem er Unterschrieben wird. Folglich kann ein Vertragspartner eines Erbvertrages diesen Erbvertrag nur dann widerrufen oder rückgängig machen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat. Getreu dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, kann ein Erbvertrag folglich nur dann abgeändert oder aufgehoben werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Ein Erbvertrag kann ggf. auch neben einem Testament bestehen, soweit diese sich nicht widersprechen. Gegenstand eines Erbvertrages muss nicht der komplette Nachlass sein, sondern kann auch ein Teil des Nachlasses sein.