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„Verrückte“ Entscheidung zur Testamentsauslegung

Elfie Z. verstirbt ledig. Sie hat auch keine Kinder. Ihre Eltern und Großeltern sind seit langem tot. Sie hat lediglich einen Bruder. Weitere Geschwister hat sie nicht.

Elfie hinterlässt ein Testament, in dem sie sinngemäß schreibt: „Ich wünsche, dass alle Verwandten und angeheirateten Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen sind, weil sie mich stets feindselig behandelt haben“.

Sie benannte keinen Erben, sondern verfügte nur das was hier zitiert wurde.

So begann ein Streit, der vor Gericht endete:

Ihr Bruder Norbert ist der Ansicht, dass er Erbe geworden sei, da er auch von den übrigen Verwandten in erheblichem Maße feindselig und schlecht behandelt worden sei und er zu seiner Schwester Elfie allerdings bis zuletzt einen guten Kontakt gepflegt habe. Sein Fachanwalt für Erbrecht meinte, auch wenn der Bruder Norbert juristisch betrachtet ein „Verwandter“ von Elfie sei, hätte sie ihn mit diesen Ausführungen gerade nicht gemeint.

Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem Bruder Norbert und den Finanzbehörden in Stuttgart, die hingegen meinten, durch die Formulierung im Testament habe nicht Norbert geerbt, sondern der Staat, weil alle Verwandten ausgeschlossen seien.

Da Elfie nicht ganz unvermögend war hatte natürlich sowohl der Staat ein Interesse daran, das Erbe anzutreten, wie auch Ihr Bruder Norbert. Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart haben in ihrem Urteil vom 23.11.2020, Az: 8 W 359/20 die Auffassung vertreten, dass man die Formulierung, die Elfie in ihrem Testament gewählt hat, sehr sorgfältig auslegen muss und man vor allen Dingen auch ihre geäußerten Motive einbeziehen müsse. Da Norbert beweisen konnte, dass sein Verhältnis zu seiner Schwester Elfie ungetrübt war, ja er auch unter den sonstigen Verwandten offensichtlich gelitten hatte, ließ das Oberlandesgericht eine Auslegung des Testaments mit guter Begründung zugunsten des Bruders Norbert ausfallen.

Laut Gesetz kann der Erblasser nämlich auch ein Negativtestament errichten, d.h. ein Testament, in dem er mitteilt, wen er nicht als Erben einsetzen will. Das Gericht wies darauf hin, dass eine positive Anordnung, wer Erbe werden muss, nicht gleichzeitig im Testament getroffen werden muss. Dann müsse man ein solches Testament auslegen. Die Motive, die Elfie in ihrem Testament anführte, waren für das Gericht in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Da der Kreis, der mit dieser Regelung ausgeschlossenen Verwandten durchaus zu ermitteln war, natürlich auch mit Hilfe von Angaben des Bruders Norbert, kam der Senat zu der Auffassung, dass Elfie lediglich die sonstigen Verwandten ausschließen wollte und nicht ihren Bruder.

Auf diese Weise wurde in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht dann verbindlich festgestellt, dass der Erbschein, den der Bruder gestellt hat, ihm zu erteilen ist und der Bruder Alleinerbe wurde. Die baden-württembergischen Finanzbehörden gingen leer aus.

Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth weist im Hinblick auf dieses Urteil darauf hin, ein Testament immer klar, deutlich und vollständig zu schreiben, damit es erst gar nicht zu solchen Auslegungsfragen kommen muss. Werden in einem Testament nicht alle Wünsche des Erblassers klar und deutlich aufgenommen, kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Personen, die Rechte am Nachlass beanspruchen.

Etliche Erbfälle müssen deshalb durch die Gerichte entschieden werden, was viel Zeit und auch erhebliche finanzielle Mittel verschlingt.

Deshalb sollte man bei der Abfassung eines Testaments immer rechtlichen Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einholen, in jedem Fall ihn auch das Geschriebene lesen lassen. Damit kann eine spätere rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

mitgeteilt von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth, Saarbrücken

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