Testament, wie macht man das?
Es gibt grundsätzlich 3 Möglichkeiten, ein Testament zu errichten.
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Das individuelle handschriftliche Testament, das jeder künftige Erblasser errichten kann
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Bei Ehegatten (nur dann!) bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (Ausnahme) können beide Ehegatten auch gemeinsam ein Testament errichten.
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Ein notarielles Testament
Privatschriftliches Testament
Ein privatschriftliches Testament kann von jedem testierfähigen Menschen erstellt werden. Er muss es allerdings persönlich von Hand schreiben (nicht Schreibmaschine und nicht Computer) und möglichst Ort, Datum und Unterschrift darunter setzen. Wo er es aufhebt ist nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch empfohlen, ein Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben, damit niemand das Testament im Todesfalle einfach aus dem Weg räumen kann, in dem er es vernichtet oder die Existenz verschweigt.
Gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament)
Ehegatten können ein handschriftliches Testament gemeinsam anfertigen, indem ein Ehegatte dieses Testament von Hand schreibt und der zweite Ehegatte neben dem ersten Ehegatten persönlich unterschreibt mit dem Zusatz: „Dies ist auch mein Wille“.
Ist erkennbar, dass beide dieses Testament so errichtet haben, handelt es sich um ein gemeinsames Ehegattentestament (Lebenspartnerschafttestament).
Nicht eheliche Lebensgemeinschaftspaare können kein gemeinsames Testament errichten. Ein solches Testament ist unwirksam.
Das notarielle Testament
Der Notar nimmt Ihre Wünsche auf und schreibt ein Testament für Sie, ließt es Ihnen vor, erläutert Ihnen dieses und wird dann Ihre Unterschrift unter der Urkunde feststellen. Er wird damit feststellen, dass dies Ihr letzter Wille ist. Auch er gibt dieses Testament in der Regel in amtliche Verwahrung.
Merke:
Testamente sollte man möglichst nicht zu Hause in der Schublade aufheben, sondern in amtliche Verwahrung geben.
Da bei einem Testament viele Dinge bedacht werden müssen, die ein Laie meist gar nicht abschätzen kann, wird dringend empfohlen, ein Testament gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu beraten und abzufassen, ggf. auch einen Notar aufzusuchen.
Hinweis:
In manchen Fällen reicht Banken und Behörden ein notarielles Testament, um die Legitimation als Erbe nachzuweisen. Dann ist kein Erbschein erforderlich. Dies ist allerdings keine generelle Regel.