Ein auskunftsverpflichteter Erbe kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht unter Hinweis darauf verweigern, der auskunftsbegehrende Pflichtteilsberechtigte habe seinerseits vom Erblasser Zuwendungen erhalten. Zwar wäre eine solche Zuwendung gem. § 2327 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, weshalb dem Erben seinerseits ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zustehen kann. Eine solche Auskunft schuldet der Pflichtteilsberechtigte aber nicht schon zu dem Zweck, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sondern die Auskunft kann erst geschuldet sein, wenn dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht.
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/20_U_48_14_Urteil_20140926.html