Das Versprechen der Politik in Bund und Ländern, bei der Neuregelung der Erbschaftssteuer, das Erbschaftssteueraufkommen und damit die Belastung der künftigen Erbschaftssteuerpflichtigen nicht zu erhöhen wurde nicht eingehalten. Auch die neueren gültigen Regelungen stellen eine große Belastung für Erben dar.
Vorbemerkung
Bei vielen politischen Gruppierungen und Parteien ist die Erbschaftssteuer ein großer Topf, an denen sich-je nach politischer Orientierung-mögliche Regierungen am liebsten bedienen werden, indem sie die Erbschaftssteuer drastisch erhöhen. Für den Bürger ist nach Ergebnissen von Umfragen die Erbschaftssteuer indessen eine Steuer, die am wenigsten akzeptiert wird und vor allen Steuern am unbeliebtesten.
Dies hängt ganz maßgeblich von dem Blickwinkel ab, von dem man die Erbschaftssteuer betrachtet.
Diejenigen, die wenig besitzen oder nichts besitzen und diejenigen, in deren Plänen das Vermögen anderer umverteilt werden soll sind stets argumentativ auf seiten derjenigen, die die Meinung vertreten, dass ein Erbe schließlich dasjenige, was er erbt nicht selbst erarbeitet hat und folglich ist moralisch gerechtfertigt ist, ihm ererbtes Vermögen durch hohe Steuern teilweise oder sogar vollständig wegzunehmen.
Diejenigen indes, die selbst oder mit ihren Familien durch Fleiß, Geschick, manchmal Entbehrungen und Sparsamkeit ein nicht unbeträchtliches Vermögen angehäuft haben sehen dies natürlich völlig anders. Sie verweisen darauf, dass das vererbte Vermögen von demjenigen, der es angespart hat zu Lebzeiten bereits versteuert wurde, bei Ertragsteuern sogar mehrfach versteuert wurde.
Seit dem Jahre 2010 ist die Erbschaftssteuer unverändert und es wird sicherlich von den politischen Entwicklungen der nächsten Jahre abhängen, ob die Erbschaftssteuer in der beträchtlichen Höhe, der sie heute bereits anfällt, verbleibt oder ob sie massiv ansteigen wird. Eine Senkung der Erbschaftssteuer wird gegenwärtig von keiner Partei als politisches Ziel verfolgt.
Aus diesem Grund ist die Erbschaftssteuer, sofern man Erbschaft Planungen in zulässiger Weise steuermindernd gestalten will immer eine Unwägbarkeit, da jeder jederzeit damit rechnen muss, dass die nächste Bundesregierung unter Umständen die Erbschaftssteuertatbestände oder die Erbschaftssteuer Klassen oder prozentuale Belastungen nachteilig ändern könnte. So können Planungen für die Zukunft immer nur auf der Basis der heutigen Regelungen erfolgen und möglicherweise von den politischen Entwicklungen bezüglich der Erbschaftssteuer überholt werden.
Dies vorausgeschickt ist es dringend geboten, von Zeit zu Zeit einen Fachmann/eine Fachfrau auf etwaige Änderungen bei der Erbschaftssteuer bezüglich der eigenen Planungen überprüfen zu lassen. Manche Änderungen verursachen nämlich keine Schlagzeilen, sondern schleichen sich in das geltende Recht ein. Das Gleiche gilt auch für Auswirkungen von höchstrichterlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts, ja mittlerweile auch des europäischen Gerichtshofs.
Ausgangslage:
Für viele künftigen Erbfälle ist die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer ein wichtiges Entscheidungskriterium, wie man Verfügungen plant. Dies gilt vor allen Dingen in den Fällen, in denen Menschen nicht verheiratet sind (bzw. nicht in gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben) und in Fällen der sogenannten „Patchworkfamilien“.
Die normale Lebenspartnerschaft gibt dem Erben nur den Freibetrag nach der Steuerklasse III wie unter Fremden (20.000,-€).
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Verwandtschaftsgraden und hat entsprechend 3 Steuerklassen eingerichtet:
Steuerklasse I: Darunter fallen Ehegatten, Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern
Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Lebensgefährten, Freunde, Fremde.
In den einzelnen Klassen gibt es Freibeträge und bestimmt sich die prozentuale Steuerbelastung je nach der Steuerklasse gestaffelt wie folgt:
Wer des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich (…)€ | in der Steuerklasse ( % ) | ||
bis | I | II | II |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 45% | 50% |
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften somit am Todestag des Erblassers.
Erbschaftssteuer muss jedoch nicht nur der Erbe zahlen, wenn die Freibeträge überschritten sind, sondern auch ein Vermächtnisnehmer, der nur einen Gegenstand erhalten hat.
Auch der Pflichtteilsberechtigte muss Erbschaftssteuer abführen, wenn der auf ihn entfallende Anteil, sofern er ihn geltend macht die Erbschaftssteuergrenzen in seiner Klasse überschreitet.
Bei einem Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten fällt die Erbschaftssteuer aber erst dann an, wenn er das Vermächtnis annimmt oder seinen Pflichtteil geltend macht.
Diese Ausführungen sind nur ein vager Anhaltspunkt, damit der Interessierte erste Informationen hat. Es ist sehr wichtig die erbschaftsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Erbschaft, der Annahme eines Vermächtnisses oder der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Einzelfall zu prüfen.
Wesentlich ist jedoch, dass diejenigen, deren Vermögen in ihren Nachlass fallen würde und die Freibeträge überschreiten lässt, sehr frühzeitig sich Gedanken darüber machen, ob man nicht von zulässigen Gestaltungen Gebrauch macht, die nur von einem in Erbschaftsfragen und auch Erbschaftssteuerfragen erfahrenen Fachmann/Fachfrau ausgearbeitet werden können. Insoweit ist ein dahin investiertes Beraterhonorar eine gut angelegte Investition.
Dazu gehören auch Überlegungen, ob man Nachlässe mit bestimmten Auflagen gesplittet, aber auch, ob man Teile seines Nachlasses auch einer gemeinnützigen Vereinigung oder Stiftung weiter vererbt, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind und ein großer Teil des Nachlasses dann der Erbschaftssteuer anheimfällt (30-50 %.).
Gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen sind in der Regel von der Verpflichtung zur Erbschaftssteuerzahlung befreit. Näheres weiß auch der Fachanwalt für Erbrecht zu gestalten.