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Wirksames Nottestament


Ein Erblasser kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wenn er nicht mehr in der Lage ist, ein handschriftliches Testament zu verfassen und der Tod so bald eintreten könnte, dass weder Notar noch Bürgermeister rechtzeitig eintreffen würden.

Bei einem Nottestament kommt es häufiger zu Streitigkeiten unter den Erben, wenn beispielsweise die Testierfähigkeit des Erben angezweifelt wird.

Das Oberlandesgericht München stellte mit Beschluss vom 12. Mai 2015 klar, dass ein Nottestament auch dann wirksam errichtet ist, wenn die vom Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von ihm unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet (31 Wx 81/15).

In diesem Falle hatte der ledige und kinderlose Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er die Klägerin zu Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach schwerer Erkrankung befand sich der Erblasser im Krankenhaus. Er errichtete im Krankenhaus ein Nottestament und setzte einen anderen Erben ein. Diese Niederschrift wurde von einem Zeugen angefertigt, von diesem in Anwesenheit zweier weiterer Zeugen und des begünstigten Erben vorgelesen und vom Erblasser genehmigt und unterschrieben. Die anwesenden Zeugen bestätigen auf einem gesonderten Blatt das Nottestament. Die ursprüngliche Alleinerbin, die durch dieses Nottestament enterbt worden war, zweifelte die Wirksamkeit des Testaments an. Sie berief sich darauf, dass Formvorschriften nicht eingehalten worden sind, weil nicht versucht worden sei, einen Notar zu holen und der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Dieser Argumentation folgte das OLG München in diesem Beschluss nicht. Nach einer Beweisaufnahme sei es nicht erwiesen, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei. Konkret sei die Kenntnis über die Todesgefahr des Erblassers erst nach 18:00 Uhr erkennbar gewesen, also nach Büroschluss, so dass kein Notar mehr für diesen Tag hätte verständigt werden können. Das Nottestament treffe zwar keine Aussagen über den Vorgang zur Errichtung, zur Todesgefahr, zur Testierfähigkeit oder anwesenden Zeugen. Diese Formverstöße seien allerdings nicht so gravierend, so dass OLG, dass sie zur Unwirksamkeit des Testaments führen würden.

In diesem Fall hat das OLG München offensichtlich sehr großzügig über gesetzliche Formvorschriften hinweggesehen. Es dürfte eine Einzelfallentscheidung bleiben

Deshalb empfiehlt in vergleichbaren Fällen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth sich streng an die gesetzlichen Formvorschriften zu halten, da nicht sichergestellt ist, dass ein anderes Gericht dieser Entscheidung des OLG München folgen wird.

Marwin H. Roth
Fachanwalt für Erbrecht Saarbrücken
zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

 

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