Home » Aktuelles / Urteile » Bahnbrechendes Urteil des BGH vom 12.07. 2018

Navigation

Bahnbrechendes Urteil des BGH vom 12.07. 2018

Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil vom 12.07.2018 Aktenzeichen III ZR 183/17 zu der Frage, wem die Rechte an dem Inhalt von Facebook Dateien zustehen, wenn eine 15-jährige Tochter, die von ihren Eltern beerbt wurde, Nutzerin von Facebook war. Facebook hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass die Erben keinen Zugriff auf die Nutzer konnten haben dürften, weil nach dem Fernmeldegesetz die dortigen Daten höchstpersönlicher Natur und von daher absolut vertraulich seien. Die Personen, die mit der verstorbenen ihre Gedanken auf Facebook ausgetauscht haben, hätten einen Vertrauensschutz dahingehend verdient, dass niemand außer dem Empfänger die digitale Nachricht jemals lesen könnte.

Deshalb dürfe Facebook seine Praxis nicht ändern, nach dem Tode eines Nutzers die bei Facebook befindlichen Daten unzugänglich mit dem Vermerk „Gedenkmodus“ versehen von jeder künftigen Einsichtnahme auszuschließen.

Konkret ging es in einem über mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit einer Mutter gegen Facebook darum, dass die Mutter anhand der Facebook-Korrespondenz und Chats ihrer verstorbenen Tochter Gewissheit bekommen wollte, dass ihre Tochter sich nicht selbst getötet hatte, als sie in Berlin unter die U-Bahn stürzte.

Nach dem Facebook erfahren hatte, dass der Teenager verstorben war, wurde jegliche Zugangsmöglichkeit dauerhaft gesperrt. Selbst dass der Mutter bekannte Passwort ließ nicht mehr zu, dass sie Einblick nehmen konnte.

Dem hat der BGH jetzt ein Ende gesetzt. Die Richter wägten ab, ob der Vertrauensschutz Dritter, die mit der verstorbenen korrespondiert hatten, höher einzustufen sei als der Vertrauensschutz eines Menschen, der einem anderen Menschen einen vertraulichen Brief schreibt. Verstirbt der Empfänger, erlangt der Erbe Besitz und Eigentum an dem Brief und kann ihn auch lesen was darin steht. Für den BGH macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob jemand digital korrespondiert oder auf dem Papier. Die Handhabung dieser Fälle durch Facebook und auch anderer Provider machten hier jedoch einen Unterschied.

Sie stellten sich immer auf den Standpunkt, digitale Daten seien wie ein gesprochenes Wort vom Fernmeldegesetz geschützt.

Diesen Rechtsgedanken hat der BGH jetzt einkassiert und behandelt digitale Daten, die sich in Dateien bei einem Provider befinden ohne Unterschied zu sonstigen Sachen, die Gegenstand eines Erbes werden können. Der Erbe darf die Daten inklusive Korrespondenz einsehen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich Facebook und Co. jetzt an diese neue Rechtslage, die das BGH-Urteil auslöst hat, halten werden oder ob es auch anderen Angehörigen so geht, dass sie zunächst Gerichte in Anspruch nehmen müssen, um an die Daten eines verstorbenen zukommen.

Marwin H. Roth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

März 2024
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
Contact form
Contact form
Contact form WordPress