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„WER trägt Beerdigungskosten ?“

Das Gesetz regelt, dass grundsätzlich die Erben eines Verstorbenen die Beerdigungskosten zu übernehmen haben.

Dies ergibt sich aus § 1968 BGB.

Was ist aber, wenn der Nachlass überschuldet ist, wenn beispielsweise die Erben die Erbschaft ausschlagen?

Wenn also kein Erbe mehr greifbar ist stellt sich die Frage, wer statt dem oder den Erben für die Bestattungskosten aufkommt.

So kann es vorkommen, dass z.B. ein Lebensgefährte, der nicht mit dem Erblasser verheiratet ist, der den Erblasser auch nicht beerbt in Vorlage getreten ist, kommt es aber auch häufig vor, dass die Beerdigungskosten von der Gemeinde in der der Erblasser gestorben ist übernommen werden, weil es in Deutschland eine Bestattung nicht gibt. Ein Bestatter wird nicht ohne Auftrag tätig.

In solchen Fällen erteilen dann häufig aus der Not der Situation die Gemeindeverwaltungen einen entsprechenden Bestattungsauftrag.

In einem solchen Fall kommt dann das Verwandtschaftsverhältnis zum Tragen. Die Gemeinden wenden sich dann an die Kinder des Erblassers/Verstorbenen auch dann, wenn diese gar nicht geerbt haben oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Hat ein nicht Verwandter die Beerdigungskosten quasi vorgelegt muss er diese Bestattungskosten auf dem Zivilrechtsweg (Amtsgericht oder Landgericht) von den Kindern des Verstorbenen einklagen.

Die Gemeinde ist meist  auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. In den seltensten Fällen können Kinder darauf hoffen, dass sie für die Bestattungskosten verstorbener Elternteile nicht aufkommen müssen. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 27.04.2015, Az. 2 LB 27/14, entschieden dass ein Kind nicht dadurch von seiner Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten befreit wird, weil es seit Jahren keine familiäre Beziehung zur verstorbenen Mutter hatte. Die Befreiung von der Kostentragungspflicht aufgrund einer unbilligen Härte setzt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vielmehr ein schweres vorwerfbares Verhalten des Verstorbenen gegenüber dem Kind voraus.

Selbst die Verletzung einer Unterhaltspflicht eines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters gegenüber seinem Kind entbindet das Kind nicht von der Verpflichtung für die Beerdigungskosten des Vaters später aufzukommen.

Bestattungsverpflichtungen treffen natürlich auch die Ehegatten. Bevor die Kinder herangezogen werden ist zunächst einmal der Ehegatte am Zuge. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 10.01.2005 entschieden, dass eine misshandelte Ehefrau nicht die Bestattungskosten ihres Mannes tragen muss.

In einem solchen Fall hat die Ehefrau nur eine Chance, wenn aktenkundig bekannt ist dass der Ehemann sie misshandelt hat oder wenn er wegen solcher Misshandlungen auch strafrechtlich bestraft worden ist.

Eine weitere Ausnahme findet sich in einer anderen Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem Beschluss vom 20. 05.2014, Az. 2 O 31/13. Dort hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass ein naher Angehöriger, der grundsätzlich zur Tragung  der Bestattungskosten  verpflichtet wäre, dann befreit ist, wenn der Verstorbene gegen ihn straffällig geworden ist.

Diese wenigen Ausnahmen zeigen, dass alleine die nahe Verwandtschaft immer wieder die Verpflichtung nach sich zieht, für einen Verstorbenen, der keine Mittel hinterlässt, um seine Bestattung zu bezahlen finanziell aufkommen zu müssen.

Diese Grundsätze bedürfen natürlich in jedem Einzelfall einer Überprüfung, da nicht auszuschließen ist, dass andere schwerwiegende Störungen im Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und einem sehr nahen Angehörigen (Ehegatte oder Kind) ausnahmsweise erlauben,  die Bestattungskosten zurückweisen zu können.

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