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Wilde Ehe im Erbfall

Immer mehr Paare in Deutschland leben unverheiratet zusammen. Stirbt einer der Partner, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht der andere Partner immer leer aus.

Mittlerweile betrifft dies als 3 Millionen Paare die in Deutschland unverheiratet zusammenleben. Immer weniger Menschen heiraten, wie Untersuchungen von spezialisierten Instituten herausgefunden haben. Vor allem auch ältere Menschen entscheiden sich zunehmend für eine Gemeinsamkeit ohne Trauschein – meist, um Rentennachteile zu vermeiden, da bei einer Eheschließung eine Witwenrente wegfallen könnte. Die meisten dieser Partnerschaften in „wilder Ehe“ werden langjährig geführt, ohne dass erbrechtlich irgendetwas geregelt ist.

Stirbt dann einer der beiden Partner kommt es zu einem bösen Erwachen beim anderen Lebenspartner.

Das gesetzlich garantierte Ehegattenerbrecht kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn die Paare auch tatsächlich rechtlich verbunden sind, d.h. verheiratet oder bei homosexuellen Paaren durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Hat der Verstorbene beispielsweise eigene Kinder, so werden diese 100 % Erben und nicht der Lebenspartner. Hat der Verstorbene keine Kinder, erben dessen Eltern, sollten diese schon verstorben sein, die anderen Blutsverwandten, die sich aus dem Stamm über die Eltern ergeben. So kann selbst ein Cousin ggf. Alleinerbe werden.

Erbt der Lebenspartner aus diesem Grunde nicht, hat er überhaupt keine Rechte an Gegenständen, die dem Verstorbenen gehört haben. Dies gilt nicht nur für sehr wertvolle Dinge, wie beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung, Geldvermögen, nein selbst persönliche Andenken darf er keine behalten. Besonders tragisch ist es, wenn ein Lebenspartner in dem Haus oder in der Wohnung des verstorbenen Partners lebte. Dann darf er nur längstenfalls 30 Tage dort weiter wohnen und muss ausziehen, wenn die Erben das Verlangen.

Das Schlimme an dieser Situation ist, dass neben dem menschlichen Verlust, seinen Lebenspartner verloren zu haben, plötzlich auch die Existenz beschädigt sein kann.

Der beste Weg, sich gegenseitig etwas zu hinterlassen ist ein Erbvertrag. Ein Erbvertrag muss bei einem Notar beurkundet werden. Die Partner können aber auch – jeder für sich selbst – ein Testament verfassen, in dem sie den Lebenspartner zum Erben, sei es Alleinerbe, sei es Miterben einsetzen. Letzteres hat allerdings den Nachteil, dass jeder sein Testament ohne das Wissen des anderen wieder ändern könnte. Hier gehört also Vertrauen in die Beziehung.

Selbst dann, wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder hat, kann er durch Testament seinen Lebenspartner zum Alleinerben einsetzen. Zu denken ist auch an eine Vor- und Nacherbschaft.

Kinder haben in einem solchen Fall natürlich einen hohen Pflichtteilsanspruch. Die Empfehlung von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth, Saarbrücken ist deshalb, dass die Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich zu einer unverbindlichen gemeinsamen Beratung zu einem Fachanwalt für Erbrecht einfinden.

Eine solche Beratung kostet etwas mehr als 200,00 € (Erstberatungsgebühr) und zeigt Möglichkeiten auf. Dann kann jeder für sich entscheiden, welchen Weg er beschreiten will.

Weiter ist in einem solchen Fall auch die Frage der Höhe der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.

Der Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth kann mit seinem Erbrechtskompetenz-Steuerteam auch hier im Vorhinein genau ausrechnen, welche Erbschaftssteuer anfällt und auch hier Lösungen finden, die eine Absicherung des Partner beinhalten, aber in der Erbschaftssteuer den möglichst optimalen Weg sichern.

Marwin H. Roth
Fachanwalt für Erbrecht Saarbrücken
zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

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