Home » Presseveröffentlichungen » „Erbrecht: Patchwork-Familie eine ständige Baustelle“

Navigation

„Erbrecht: Patchwork-Familie eine ständige Baustelle“

In Deutschland leben Millionen Patchwork-Familien. Darunter versteht man Paare, bei denen mindestens einer, häufig beide, Kinder aus einer anderen Beziehung haben, sei es in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, sei es als verheiratete Paare. Auch Wiederverheiratungen nach Ableben eines Ehepartners führen häufig zu einer Patchwork-Familiensituation.

Die Patchwork-Familie hat es nicht leicht. Verschiedene Charaktere, Neid, Eifersucht und Misstrauen führen häufig bereits zu Lebzeiten zu Differenzen. Stirbt dann einer der Elternteile einer Patchwork-Familie, kann es erbrechtlich bitter ernst werden. Woran liegt das?

Das Deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen gesetzlichen Erben und solchen Erben, die aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags eingesetzt werden. Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder nach eigener freier Entscheidung eine dritte Person, mehrere Personen oder auch eine Institution als Erben einsetzen. Wird aber kein Testament errichtet, tritt automatisch im Todesfalle die gesetzliche Erbfolge ein. Diese wiederum kennt nur das Vererben unter Blutsverwandten, zwischen Ehegatten oder nach Adoptionen.

Vera M. hat zwei Kinder aus erster Ehe und hat Winfried P. geheiratet. Dieser hat einen Sohn. Vera und Winfried werfen ihre Ersparnisse zusammen und kaufen sich ein Haus. Die Kinder sind längst aus dem Haus. Vera versteht sich mit Peter, dem Sohn von Winfried überhaupt nicht. Ulla, die Tochter von Vera, mag ihren „Stiefvater“ auch nicht. Vera und Winfried machen sich eigentlich keine Gedanken um die Zeit nach ihrem Tode. Was geschieht, wenn Winfried jetzt vor Vera verstirbt? Dann wird sein Sohn zur Hälfte erben und seine Ehefrau die andere Hälfte. Peter, der Sohn von Winfried wird folglich zu ¼ Eigentümer des Hauses. Da er seine Stiefmutter nicht leiden kann, wird er möglicherweise alles versuchen, um sie aus dem Haus hinauszutreiben. Stirbt später Vera, erben ihre beiden Kinder ¾ des Hauses oder den entsprechenden Vermögensgegenwert, Peter geht indes dann leer aus. Warum? Er ist mit Vera nicht blutsverwandt.

Wäre stattdessen Vera zuerst gestorben, würde die Sache genau umgekehrt aussehen. Besonders tragisch sind solche Fälle, wenn der Tod unerwartet kommt, sei es durch einen Unfall oder eine schnell tödliche Erkrankung. Schwierig wird es dann, wenn auch noch Kredite bestehen.

Hätten Vera und Winfried ein Testament errichtet, so hätten sie die Sache so regeln können, wie sie es für sich wollen. Sie hätten auch Pflichtteilsansprüche bedenken müssen und Regelungen finden, die keinen Streit auslösen.

Man hätte auch testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft regeln können, um sicherzugehen, dass Vermögenswerte erhalten bleiben und an die Kinder weitergehen. Da beide kein Testament errichtet hatten, folglich nichts geregelt hatten, war es dann einfach zu spät.

Marwin H. Roth, seit mehr als 30 Jahren erfahrener Fachanwalt für Erbrecht weist deshalb immer wieder darauf hin, dass gerade bei Patchwork-Familien eine rechtzeitige Erbrechtsberatung mit dem Ziel, im Interesse der Beteiligten optimale erbrechtliche Regelungen für die jeweiligen Betroffenen zu finden, unverzichtbar ist.

Solche Erbrechtsberatungen sind in der Regel nicht sehr kostenintensiv und ermöglichen, gezielte Regelungen zu entwerfen.

Wären die Patchwork-Familienpartner nicht einmal verheiratet, würde Vera von Winfried gar nichts erben, sondern nur der Sohn Peter. Ohne Eheschließung ist Vera nicht mit Winfried familiär verbunden. Auch hier hätte nur ein Testament helfen können.

Manchmal geht es aber auch darum, Pflichtteilsrechte soweit wie möglich zu reduzieren oder auszuschließen, wenn man den überlebenden Ehepartner noch schützen will. Schutzbedürftig können aber auch die Kinder des Zuerstversterbenden sein, die auch nur dann etwas beim Tode des Längerlebenden erben werden, wenn eine testamentarische Schlusserbenregelung vereinbart wurde. Da die Kinder des verstorbenen Ehegatten in einer Patchwork-Familie mit dem überlebenden Ehegatten nicht blutsverwandt sind, würden sie also nichts erben, wenn testamentarisch nichts für diesen Fall geregelt ist.

Sehr häufig zeigt sich in der Praxis, dass fahrlässig verabsäumt wurde, den überlebenden Ehegatten oder auch eigene Kinder erbrechtlich abzusichern und zu schützen.

Kritisch müssen auch sog. Standarderbrechtsregelungen, wie sie sehr häufig den Familien empfohlen werden, betrachtet werden. In vielen Familien gibt es im Erbfall Ärger und Streitereien unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Auch dieses kann durch gezielte Regelung in einem Testament oder Erbvertrag vermieden werden.

Wir leben in einer Zeit, in der die ältere Generation meist sehr viel erarbeitet und zu vererben hat. Gerade deshalb sollte man nichts dem Zufall überlassen, sondern die erbrechtliche Basis dafür schaffen, dass nach dem eigenen Ableben oder dem Ableben des Ehepartners keine familieninternen Kriege entstehen. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass man sich einer sorgfältigen, manchmal mehrstündigen Beratung bei einem qualifizierten Erbrechtsspezialisten unterzieht. „Nur die maßgeschneiderte, auf den eigenen Familienfall zugeschnittene Erbregelung durch Testament oder Erbvertrag verhindert spätere Enttäuschungen oder Streitereien“, so der Erbrechtsanwalt Marwin H. Roth aus Saarbrücken.

Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

März 2024
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
Contact form
Contact form
Contact form WordPress