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gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge: Wenn kein Testament oder Erbvertrag verfasst wurde, wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Wer nach dem Tod einer Person etwas erbt, ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Neben dem Ehegatten gilt ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers, das auf die Blutsverwandtschaft abstellt. Nicht Blutsverwandte bzw. angeheiratete Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht.

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen 3 Ordnungen:

Erben erster Ordnung:

Kinder (ehelich, unehelich oder adoptiert), Enkel- und Urenkel des Erblassers

Erben zweiter Ordnung:

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen und Großnichten

Erben dritter Ordnung:

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen evt. auch noch deren Abkömmlinge

Gehört jemand nicht zu diesem Personenkreis, auch nicht nach der 4. oder 5. Ordnung (Urgroßeltern und entfernte Verwandte), die in jedem Fall mit dem Erblasser Blutsverwandt sein müssen bekommt, wenn kein Testament vorliegt nach der gesetzlichen Erbfolge nichts.

Beispiel I:

Kinderloses Ehepaar:Ehemann hat einen Neffen, der sich rührend um die Eheleute im Alter kümmert. Ehefrau hat lediglich entfernte Verwandte (Großnichte, Großneffe) mit denen keinerlei Kontakt besteht. Es gibt kein Testament. Ehemann stirbt zuerst: Ehefrau erbt alleine, weil keine Erben erster und zweiter Ordnung neben dem Ehegatten vorhanden sind. Stirbt nun die Ehefrau, erben deren entfernte Verwandte alles. Der Neffe, der sich rührend um die beiden kümmerte erbt nichts.Hätten die Eheleute ein Testament errichtet, könnte folglich dieser Neffe Alleinerbe nach dem Letztversterbende werden oder zumindest eine Zuwendung aus dem Nachlass erhalten.

Weitere Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge sind:

Die Verwandten einer niedrigeren Ordnung schließen die Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbschaft vollständig aus, d.h.:

Sind Kinder des Erblassers vorhanden (erste Ordnung) so erben die Eltern des Erblassers (zweite Ordnung) nichts.

Die Kinder des Erblassers schließen zu ihren Lebzeiten ihre eigenen Kindern, also die Enkel des Erblassers, vom Erbe aus. Will jemand das nicht so eintreten lassen, so muss er eine testamentarische Verfügung machen.

Weitere Beispiele:

Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand (d.h. es wurde keine abweichende notarielle Vereinbarung getroffen z.B. Gütertrennung) und haben 2 Kinder. Der überlebende Ehegatte erbt neben dem Hausrat die eine Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen. Sollte eines Ihrer Kinder verstorben sein, so erben dessen Kinder – Ihre Enkel –  den dem Verstorbenen zustehenden Anteil.

Problem:

Erhalten die Kinder neben dem Ehegatten ihr gesetzliches Erbe, können sie den Ehegatten (Vater oder Mutter) zwingen, Gegenstände, die in das Erbe fallen, im Zuge der Auseinandersetzung zu verwerten um die Auseinandersetzung zu betreiben.

Beispiel I:

Ehegatten haben ein Haus und ein Kind. Vater stirbt, Mutter erbt gemeinsam mit dem Kind zu je ½. Kind will schnell Geld haben und zwingt die Mutter gegen deren Willen über eine Teilungsversteigerung zum Verlust des Hauses um sein Erbe „liquide“ zu machen. Dies hätte man testamentarisch verhindern können.

Beispiel II:

Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand und haben aber keine Kinder. Der überlebende Ehegatte erbt ¾ des Nachlasses. Das andere Vierteil erben die Verwandten der zweiten Ordnung, also die Eltern des Verstorbenen. Sind diese bereits verstorben, erben dessen Geschwister oder Nichten/Neffen.So bilden Sie mit ihren Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft.

Frage: Wollen Sie das??
Beispiel III:

Sie sind verheiratet, haben 2 Kinder und vor einem Notar die Gütertrennung vereinbart. Der überlebende Ehegatte und Ihre Kinder erben zu gleichen Teilen, also jeder 1/3. Bei 3 Kindern erbt jeder 1/4. Sollten Sie noch mehr Kinder haben, besteht dem überlebenden Ehegatten auf jeden Fall weiterhin ¼ des Nachlasses als Erbe zu.Beispiel IV:Sie leben in einer nichtehelichen Partnerschaft, sind nicht miteinander verheiratet und leben auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.In diesem Fall erbt der überlebende Partner nach der gesetzlichen Erbfolge nichts, da er nicht zu den gesetzlichen Erben gehört. Erben kann Ihr Partner nur, wenn Sie ihn oder sie in einem Testament bedenken.

Beispiel V:

Sie haben keine Kinder, sind allein stehend.Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ihre Verwandten. Leben keine Verwandten mehr, wird der Staat gesetzlicher Erbe.

Diese Beispiele könnten fortgesetzt werden. Sie werden zu der Überzeugung kommen, dass es sicherlich besser ist, sich im Vorhinein Gedanken zu machen und etwas zu regeln. Hierzu müssen Sie ein Testament errichten oder mit einem potentiellen Erben einen Erbvertrag schließen. Regeln Sie nichts, bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, gleichgültig was Sie wollen. Es hilft auch nichts, wenn Sie vorher mündlich äußern, was Sie später wollen.

 

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