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Erbfälle mit Auslandsbezug

Ist das deutsche Recht oder ein ausländisches Recht maßgebend?

Erbfälle mit Auslandsbezug gewinnen zunehmend an Bedeutung. Zum einen leben in Deutschland ca. 7,3 Millionen potentielle Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Zum anderen besitzen immer mehr deutsche Staatsangehörige zu vererbendes Vermögen, vor allem Immobilienvermögen, im Ausland.

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug, dringend juristischen Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einholen!

Wie wird das anwendbare Erbrecht ermittelt?

Nach den Regeln des deutschen internationalen Erbrechts ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt maßgeblich. So wird ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht, ein Italiener nach italienischem Recht und ein Österreicher nach österreichischem Recht beerbt. Eine Ausnahme von dem Staatsangehörigkeitsprinzip gilt aber in den Fällen, wo Deutschland Staatsverträge mit anderen Ländern für die Frage des anwendbaren Erbrechts geschlossen hat. Sonderregeln enthalten das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen, der deutschtürkische Konsularvertrag und der deutsch-sowjetische Konsularvertrag, der nunmehr auch für die meisten Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gilt.

Beispiel:

Ein Türke stirbt an seinem letzten Wohnsitz in Deutschland. Er hinterlässt in Deutschland ein Bankkonto und ein Grundstück. Daneben besitzt er noch ein Grundstück in der Türkei. Nach dem deutsch-türkischen Konsularvertrag vererbt sich der bewegliche Nachlass, also auch das Bankkonto, nach dem Recht der Staatsangehörigkeit, hier also nach türkischem Recht. Der Grundbesitz vererbt sich hingegen nach dem Recht des Staates, in dem er belegen ist. D. h. das deutsche Grundstück vererbt sich nach deutschem und das Grundstück in der Türkei nach türkischem Recht. Es kommt zu einer Nachlassspaltung. Eine entsprechende Regelung enthält der deutsch-sowjetische Konsularvertrag.

Wenn keine Staatsverträge bestehen, ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Unproblematisch sind dabei bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers die Fälle, in denen der fremde Staat für die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts auch an die Staatsangehörigkeit anknüpft, so z. B. Italien, Spanien, Österreich, Polen und Tschechien.

Beispiel:

Ein Italiener stirbt an seinem letzten Wohnsitz in Deutschland. Er hinterlässt in Deutschland ein Bankkonto und ein Grundstück. Daneben besitzt er noch ein Grundstück in Italien. Er wird hinsichtlich aller Vermögensgegenstände nach italienischem Recht beerbt.

Beispiel:

Ein Deutscher hinterlässt in Italien ein Grundstück und ein Bankkonto. Er wird hinsichtlich aller Vermögensgegenstände nach deutschem Recht beerbt.

Was geschieht bei doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit des Erblassers?

Besitzt der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Verlauf ihres Lebens, sogenannte „effektive Staatsangehörigkeit“. Ist die Person auch Deutscher, geht diese Rechtsstellung vor.

Beispiel:

Der Erblasser ist sowohl deutscher als auch österreichischer Staatsangehöriger. Er wird aus deutscher Sicht nach deutschem Erbrecht beerbt. Hingegen kommen die österreichischen Gerichte zur Anwendung österreichischen Erbrechts.

Gibt es Fälle, in denen sich das Erbrecht nicht nach der Staatsangehörigkeit richtet?

Es gibt aber auch Staaten, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten Wohnsitz des Erblassers anknüpfen, so z. B. Dänemark oder Norwegen.

Beispiel:

Ein Däne mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt. Er hinterlässt sowohl in Deutschland als auch in Dänemark Grundbesitz und Geldvermögen. Er wird hinsichtlich aller Vermögensgegenstände nach deutschem Recht beerbt.

Bei manchen Staaten kann es auch zu einer Nachlassspaltung kommen. So sehen das französische, aber auch das englische Recht sowie die Rechtsordnungen der meisten US-Bundesstaaten vor, dass sich der bewegliche Nachlass – also auch Bankvermögen – nach dem Recht des letzten Wohnsitzes vererbt, während sich der Grundbesitz nach dem Recht des Staates, in dem er belegen ist, vererbt.

Beispiel:

Ein Deutscher hinterlässt neben Vermögen in Deutschland auch ein Grundstück in Frankreich. Er wird hinsichtlich seines Vermögens in Deutschland nach deutschem, hinsichtlich des Grundstücks in Frankreich nach französischem Recht beerbt.

Ein deutscher Staatsangehöriger kann das anwendbare Erbrecht nicht wählen. Das deutsche internationale Erbrecht sieht auch nur eine sehr beschränkte Rechtswahlmöglichkeit für ausländische Staatsangehörige vor. Diese können für in Deutschland belegenen Grundbesitz deutsches Erbrecht wählen.

Was ist bei der Form letztwilliger Verfügungen mit Auslandsbezug zu beachten?

Die Frage, welche Formvorschriften bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu beachten sind, beantwortet meist das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961, auch Haager Testamentsübereinkommen genannt. Dabei ist die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen.

Beispiel:

Errichtet ein Deutscher sein Testament in Wien, so ist es bereits dann formgültig, wenn entweder die deutschen oder die österreichischen Formvorschriften beachtet wurden.

Wie kann das Erbrecht nachgewiesen werden?

Um sein Erbrecht an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern nachweisen zu können, bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines Erbscheins. Bei Sachverhalten mit Auslandberührung sind die deutschen Nachlassgerichte nur dann für die Erteilung eines Erbscheins international zuständig, wenn sie entweder deutsches Erbrecht anwenden oder wenn bei der Anwendung ausländischen Erbrechts sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden.

Beispiel:

Ein Österreicher hinterlässt ein Bankkonto und ein Grundstück in Deutschland sowie ein Bankkonto und Grundbesitz in Österreich. Das deutsche Nachlassgericht ist in diesem Fall nur für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der das Erbrecht an den in Deutschland belegenen Sachen ausweist, zuständig. Um an die in Österreich belegenen Gegenstände zu gelangen, muss ein Nachlassverfahren in Österreich durchgeführt werden.

Ausländische Nachlasszeugnisse werden von den deutschen Grundbuchämtern nicht akzeptiert. Umgekehrt nutzen auch deutsche Erbscheine bei der Nachlassabwicklung im Ausland oft nur wenig. So wird z. B. für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks in Nizza der französische Notar einen deutschen Erbschein nicht als Nachlasszeugnis akzeptieren.

Wie verhält es sich bei Fällen mit Auslandsberührung mit der Erbschaftsteuer?

Die deutsche Erbschaftsteuer richtet sich auch bei Fällen mit Auslandsberührung nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Soweit durch den Erbfall auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht, stellt sich die Frage der Anrechnung. Zur Vermeidung oder Milderung einer etwaigen Doppelbesteuerung wurden mit einigen Staaten, z. B. Griechenland, Schweiz, Österreich, Schweden oder den USA, Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die Abkommen sehen zum Teil vor, dass bestimmte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausgenommen werden, sogenannte Freistellungsmethode, oder es wird zugelassen, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet wird, sogenannte Anrechnungsmethode. Teilweise werden beide Formen auch miteinander kombiniert. Soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung gelangt, mildert das deutsche Erbschaftsteuergesetz mit seiner Anrechnungsmethode die negativen Auswirkungen einer mehrfachen Steuerpflicht. Nach dieser subsidiären Regelung wird die an einem ausländischen Staat entrichtete Steuer auf die nach dem Erbschaftsteuergesetz festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, wenn diese der deutschen Erbschaftsteuer entspricht.

„Neuregelung ab 01.08.2015“

Für Todesfälle ab dem 01.08.2015 sieht eine neue europäische Regelung eine wesentliche Änderung vor.

Grundsätzlich wird dann geregelt sein, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt, d. h. in der Regel seinen Wohnsitz hatte.

Es kommt weniger darauf an, wo der Erblasser gemeldet ist. Das Land, in dem er seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, wird dann für das Erbrecht zuständig sein.

Beispiel:

Erblasser verbringt 8 Monate im Jahr in Spanien und stirbt dort. Dann kann – ohne eine ausdrückliche Regelung das Spanische Recht und ei dortigen Gerichte für die gesamte Erbabwicklung zuständig sein.

Dies unterscheidet sich von der bisherigen Regelung, wonach in Deutschland vorrangig auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt wird.

Der Erblasser kann jedoch – dies muss er schriftlich veranlassen – am günstigsten in einem Testament, schriftlich festlegen, ob er stattdessen in jedem Fall das Recht seines Heimatlandes einsetzen möchte, gleichgültig wo er lebt und verstirbt.

Diese dann zulässige Rechtswahl wird für alle Beteiligten bindend sein, gleich wo der Erblasser verstorben ist.

Es gehört also zu einer guten Erbrechtsberatung, diese Fragen rechtzeitig zu erörtern.

Fazit: Erbfälle mit Auslandsbezug führen oft zu rechtlichen oder tatsächlichen Komplikationen, so dass die Einholung von rechtlich fundiertem Rat eines Fachanwalts für Erbrecht unerlässlich ist.

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