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„Erben in der Patchworkfamilie“

In jeder siebten Familie mit Kindern unter 18 Jahren in Deutschland stellt sich ein latentes Erbfolgeproblem.

Es handelt sich um sogenannte Patchworkfamilien mit Kindern unter 18 Jahren. Darunter versteht man verheiratete oder unverheiratete Paare, die meist nach Ehescheidungen mit einem anderen Partner zusammenleben, wobei jeder der Eltern eigene Kinder von einem anderen Partner hat. Nimmt man noch die Zahl der Paare hinzu, deren Kindern bereits erwachsen sind, dürfte in jeder dritten „Familie“ dringender Handlungsbedarf für den Fall des Todes eines der Partner bestehen.

Unser Erbrecht legt fest, dass neben dem Ehepartner die eigenen Kinder gesetzliche Erben sind. Man nennt dies auch das Blutverwandtschaftsprinzip im Erbrecht.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass unverheiratete zusammenlebende Paare ein Testament errichten müssen, wenn Einer den Anderen zu seinem Erben einsetzten möchte. Gesetzliche Erbberechtigung setzt eine gültige Ehe voraus.

Aber selbst dann, wenn eine Ehe geschlossen wurde und jeder der Partner ein Kind aus vorangegangener Ehe oder einer anderen Beziehung hat, müssen diese dringend testamentarisch regeln, wenn sie ihre Erbfolge bestimmen möchten.

Nachfolgend einige Beispiele, was geschieht, wenn nichts testamentarisch geregelt ist:

Zwei nichtverheiratete Menschen haben je ein Kind aus einer anderen Beziehung und leben zusammen:Stirbt nun einer der beiden Eltern, so erbt das eigene Kind, ohne dass der Lebenspartner oder dessen Kind etwas erben wird.

Heiraten die Lebenspartner mit je einem Kind aus einer anderen Beziehung, führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass das eigene Kind des Verstorbenen zu ½ erbt und der Ehepartner ebenfalls zu ½. Stirbt der längerlebende Ehepartner später, erbt nur dessen Kind. Das Kind des Erstversterbenden geht dann leer aus. Deshalb müssen in beiden Fällen durch Testament oder Erbvertrag Regelungen getroffen werden, die dem Willen der Eltern entsprechen. Natürlich wäre es für alle Beteiligten am Vernünftigsten, wenn man sich mit seinen volljährigen Kindern in einer solchen Situation zusammensetzt und eine gemeinsame Lösung findet, die alle akzeptieren und die dann in einem Erbvertrag festgehalten wird. Diese vernünftige Vorgehensweise stellt jedoch die Ausnahme in der Praxis da. Häufig wird übersehen, dass man ein Testament errichten sollte um die eigenen Kinder oder auch den Ehegatten zu schützen. Eine Lösung könnte Beispielsweise so aussehen, dass man eine Berliner Testamentlösung vorsieht, in der der länger lebende Alleinerbe wird, im Falle einer Wiederverheiratung jedoch verpflichtet ist, den Gegenwert des Erbteils des zuerst verstorbenen an das Kind des zuerst Verstorbenen auszuzahlen. Kommt es nicht zu einer Wiederverheiratung, kann geregelt werden, dass nach dem Tode des Zweitversterbenden beide Kinder, d. h. das Kind des erstverstorbenen wie auch das Kind des Zweitversterbenden gemeinsam erben. Man könnte dann natürlich auch regeln, dass beispielsweise der Eine dasjenige erhält, was aus dem eigenen Familienstamm kommt und der Andere dasjenige erhält, was aus dem anderen Familienstamm herkommt. Doch selbst bei dieser Konstellation kann es zu erheblichen Ungerechtigkeiten kommen. Würde nämlich der länger lebende Ehegatte eine neue Beziehung eingehen, ohne zu heiraten, ein Großteil des verstorbenen Ehegatten ererbte Vermögen mit dem neuen Lebenspartner ausgeben, würde dann das Kind des Erstverstorbenen später praktisch leer ausgehen. Deshalb ist einem solchen Fall auch zu überlegen, ob man nicht eine Vor- und Nacherbschaft mit bestimmten Bedingungen wählt. Gar nicht so selten kommt es vor, dass Lebenspartnerschaften im Alter eingegangen werden, bei dem der länger lebende Ehepartner mit einem neuen Lebenspartner das zuvor ererbte Vermögen weitergehend verlebt hat und das Kind des vorverstorbenen Ehepartners leer ausgeht. In einem solchen Falle hätte das leer ausgegangene Kind dann besser den Pflichtteil nach dem verstorbenen eigenen Elternteil geltend gemacht. Hier sind die kurzen Drei-Jahres-Fristen zu beachten. Die sogenannte Patchworkfamilie, gleichgültig ob mit noch minderjährigen Kindern oder mit erwachsenen Kindern erfordert von den Eltern eine intensive Befassung mit den erbrechtlichen Folgen, wenn einer der beiden Eltern versterben sollte. Solche Gedanken werden in den meisten Bevölkerungsschichten jedoch verdrängt und damit erhebliche Ungerechtigkeiten und späterer Streit vorprogrammiert. Hierbei spielt das Lebensalter der Eltern eine untergeordnete Rolle. Der Tod wartet häufig nicht, bis ein Mensch ein hohes Lebensalter erreicht hat. Ob Krankheit oder Unfall, das Lebensende kann sehr überraschend kommen. Hat man dann noch minderjährige Kinder, können diese sogar in ihrer späteren Ausbildung wirtschaftlich gefährdet sein, wenn nichts geregelt ist. Umgekehrt kann es auch für einen nicht ehelichen Lebenspartner existenzvernichtend sein, wenn keine testamentarische Regelung gefunden ist, sondern die leiblichen Kinder des Erstversterbenden nichtehelichen Lebenspartners alles erben, obwohl man vielleicht gemeinsame Investitionen machte. Der Saarbrücker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth empfiehlt von daher gerade Menschen, die in einer Patchworkfamilie leben, gleichgültig ob verheiratet oder unverheiratet und Kinder haben, sich bereits frühzeitig über die erbrechtlichen Konsequenzen zu informieren und insbesondere Regelungen zu treffen, um die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden.

Fachanwalt für Erbrecht  Marwin H. Roth

Erbschleicher lauern überall:

Zunehmend haben es Erbschleicher und Betrüger auf ältere Menschen abgesehen.

Ältere alleinstehende oder verwitwete Menschen werden besonders häufig Opfer von Personen, die es auf deren Vermögen abgesehen haben. Hiermit meint der Verfasser nicht Haustürgeschäftbetrügereien.

Herr R. aus Saarbrücken, 88 Jahre alt war seit 2 Jahren Witwer. Er hatte mit seiner Ehefrau ein „Berliner Testament“ errichtet, wurde also ihr Alleinerbe. Die beiden Kinder hatten stets ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Sie verzichteten darauf, nach dem Tode der Mutter Pflichtteilsansprüche gegen den Vater geltend zu machen. Sie gingen davon aus, ihren Vater einmal zu beerben.

Als der Vater Hilfe im täglichen Leben brauchte, die von den berufstätigen Kindern nicht persönlich erbracht werden konnte, wurde eine osteuropäische Pflegekraft für ihn eingestellt. Nach 3 Monaten stellten die Kinder fest, dass in der Haustür die Schlösser getauscht waren und der Vater ein paar Tage zuvor seine Pflegekraft „heimlich“ geheiratet hatte. Künftige Kontakte zwischen Vater und Kindern wurden als „unerwünscht“ abgetan. 2 Jahre später verstirbt der Vater. Die Kinder stellten fest, dass er ein neues Testament errichtet, seine neue Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hatte und dass die Ersparnisse ihrer Eltern von 350.000,00 € auf knapp 60.000,00 € in der kurzen Zeit „geschmolzen“ sind. Die Frau setzte sich schnell in ihre Heimat ab.

Dieses Beispiel zeigt, wie der „Einsatz“ der Pflegerin sich wirtschaftlich auswirkte. Die Kinder konnten ihren Pflichtteil nur noch aus dem verbliebenen restlichen Vermögen geltend machen. Das von ihren Eltern gemeinsam geschaffene Vermögen war in kurzer Zeit in nicht mehr nachvollziehbare Kanäle geflossen.

Solche Vorgänge sind kein Einzelfall. Sie zeigen vielmehr, wie wichtig es ist, durch wohl überlegte, in die Zukunft blickende testamentarische Gestaltungen zu verhindern, dass Missbrauch betrieben wird. Sicherlich war es nicht der Wunsch der vorverstorbenen ersten Ehefrau, dass nach ihrem Tode eine als Pflegerin eingesetzte familienfremde Person das gemeinsam mit dem Ehemann erarbeitete Vermögen sich zu einem großen Teil einverleibt.

Häufig werden Alters-Ehen aus Einsamkeit und Angst, unversorgt zu sein, geschlossen.

Es muss aber nicht immer geheiratet werden. Wie der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth aus der Praxis kennt, sind auch andere Fallgestaltungen immer wieder festzustellen:

Die Pflegerin heiratet den Witwer nicht, sondern verschafft sich durch Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchs auf dem Haus oder einem Mietshaus des Witwers unter Ausschluss der Kinder lebenslange finanzielle Vorteile. Erbschleicher gibt es auch außerhalb pflegender Personen, so beispielsweise wenn sich unlautere „Gutmenschen“ an ältere, hilfsbedürftige Menschen heranmachen, um zu deren Lebzeiten alles für sie zu regeln. In vielen Fällen stellen dann die Erben später fest, dass ein Großteil des Vermögens in kurzer Zeit weggekommen ist, ohne dass strafrechtliche Möglichkeiten der Sanktionierung gegeben sind.

Auch in den Familien selbst finden sich wiederholt Fälle, in denen ein Kind als Bevollmächtigter seiner betagten Eltern erhebliches Vermögen bei Seite schafft, ohne dass später nachvollziehbar ist, ob dies mit der Billigung des verstorbenen Elternteils erfolgt ist oder nicht.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass auch bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten, die Eltern ihren Kindern oder aber auch dritten Personen geben, Bedingungen enthalten sind, die den Bevollmächtigten daran hindern, ohne Zustimmung eines weiteren Dritten größere Verfügungen vorzunehmen, insbesondere Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Leider sind viele von Notaren gebräuchlich verwendete Vollmachten, die ältere Menschen erteilen, ohne eine Verpflichtung ausgefertigt, nach dem Tode des Erblassers Rechenschaft gegenüber den Erben ablegen zu müssen. Mit Verwunderung stellen Geschwister fest, dass aus dem Vermögen der Eltern beträchtliche Werte im Laufe der Zeit abhanden gekommen sind, weil eines der anderen Geschwister mit Vollmacht sich um die Geschicke des alten Menschen „gekümmert“ hat. Ohne entsprechende Regelungen in der Vollmacht selbst sind dann die Möglichkeiten der Erben sehr eingeschränkt, Vermögensverschiebungen oder die Verwendung des Vermögens nachzuvollziehen oder sogar Veruntreuungen ahnden zu lassen.

Wie der Erbrechtsspezialist Marwin H. Roth erklärt, ist es dringend zu empfehlen, durch sorgfältige Prüfung der persönlichen Verhältnisse Vollmachten nur eingeschränkt zu erteilen und Insichgeschäfte nicht zuzulassen.

Eheleute sollten auch bei ihrer Testamentsabfassung nicht auf Standardlösungen zurückgreifen, sondern durchaus eine Wiederheirat im hohen Alter ausdrücklich in ihre Überlegungen einbeziehen.

Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

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