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Die Immobilie im Erbfall

Der Eigentümer einer Immobilie ist stets im Grundbuch eingetragen. Stirbt der Eigentümer einer Immobilie, so hat der Erbe das Recht, die Eintragung im Grundbuch ändern zu lassen. Voraussetzung für die Änderung ist der Nachweis, dass der Erbe/die Erben auch den bisherigen Eigentümer beerbt haben. Der Nachweis wird in der Regel durch einen Erbschein geführt. Er kann ggf. auch durch einen notariellen Erbvertrag geführt werden. Die Änderung der Eintragung im Grundbuch ist innerhalb 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers für den Erben gebührenfrei. Danach muss er die Gerichtskosten für die Änderung bezahlen.

Sollte eine ererbte Immobilie einmal veräußert werden, muss zuvor immer das Grundbuch korrigiert werden.

Häufig kümmern sich Erben nicht zeitnah um die Grundbuchberichtigung. Je länger damit gewartet wird, desto komplizierter und langwieriger kann eine Grundbuchberichtigung ausfallen. Auch kommen dann Grundbuchgerichtigungsgebühren hinzu (nach 2 Jahren).

Wichtig ist, dass der oder die Erben durch richtiges überlegtes Handeln bei der Erbauseinandersetzung vermeiden, dass später Grunderwerbssteuer anfällt, soweit dies vermeidbar ist.

Deshalb sollte eine Erbauseinandersetzung nicht ohne Rechtsrat angegangen werden.

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