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Nach dem Erbfall

Was sollte nach dem Erbfall beachtet werden?

Auf https://erbrecht–saarland.de geben wir in vorrangige Hinweise, wie man für den Fall seines Todes vorsorgen kann, um sein Vermögen in die richtigen Hände gelangen zu lassen. Wir wollen es aber auch nicht verabsäumen, Sie auf einige wichtige Dinge hinzuweisen, die im Erbfall beachtet werden müssen.

Ablieferung von Testamenten:

Wer ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, unverzüglich nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, sorge dafür zu tragen, dass das Testament an das Nachlassgericht gelangt. Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene vor seinem Tod seinen letzten Wohnsitz hatte. In Zweifelsfällen kann das nächstgelegene Amtsgericht um Rat gefragt werden.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:

Wenn jemand erfahren hat, dass er, entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder aufgrund eines Testaments, als Erbe oder Miterbe berufen ist, muss er sich alsbald darüber schlüssig werden, ob er endgültig Erbe sein will. Will er die Erbschaft nicht antreten, so muss er innerhalb kurzer Frist die Erbschaft ausschlagen. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Wenn allerdings der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist dauerhaft im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Hierfür gilt eine strenge Form. Die Erklärung muss entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls. Wenn der Erbe das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen will oder kann, so muss er die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen lassen und dafür Sorge tragen, dass sie noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonst jedenfalls zunächst der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlass beschränken (d. h. er muss für die Verbindlichkeiten nicht mit dem eigenen Vermögen haften), wenn er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Können mit dem Nachlass nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens gedeckt werden, kann der Erbe die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er muss aber in diesem Fall den Nachlass an die Gläubiger herausgeben. Der Erbe kann jedoch auch die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen und dadurch sofort klare Verhältnisse schaffen.

Fazit: Steht ein Erbe nach Ablauf der Ausschlagungsfrist fest, dass er nur Schulden geerbt hat, sollte er dringend einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Testamentseröffnung:

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses vom Amtsgericht eröffnet. Zu diesem Zweck wird eine „Nachlassverhandlung“ angesetzt, zu der manchmal die Personen geladen werden, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht keine Verpflichtung, an der Nachlassverhandlung teilzunehmen. In jedem Fall würde das Testament/der Erbvertrag den gesetzlichen Erben und diejenige Personen in Kopie übersandt, die im Testament Erwähnung finden.

Erbschein:

Das Erbrecht wird regelmäßig durch einen Erbschein ausgewiesen. Er wird auf Antrag eines Erben oder Miterben vom Nachlassgericht erteilt. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte. Häufig kommt der Erbe auch ohne einen Erbschein aus. Diese Fälle zu kennen, erspart dem Erben Zeit und die Gebühren für einen Erbschein.

Erbschein entbehrlich:

So kann beispielsweise das Grundbuch berichtigt oder ein Vollstreckungstitel umgeschrieben werden, wenn sich die Erbfolge aus einem notariellen Testament und der Eröffnungsniederschrift ergibt. Banken und Sparkassen sind berechtigt, denjenigen über ein Guthaben des Erblassers verfügen zu lassen, der sich mit einem Testament (das auch privatschriftlich sein kann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe ausweist. Ähnliche Erleichterungen gibt es für Postsparguthaben und für Postgirokonten. Ein Erbschein kann insbesondere bei Banken auch dann entbehrlich sein, wenn der Erbe eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ besitzt. Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung eines Erbscheins für „bestimmte Zwecke“ oder eines sogenannten gegenständlich beschränkten Erbschein (z. B. zur bloßen Grundbuchberichtigung), die kostengünstiger sein können. Ob ein Erbschein erforderlich oder ratsam ist, sollte man bei einem Spezialisten für Erbrecht erfragen.

Erbauseinandersetzung:

Sind mehrere Miterben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie werden ein Interesse daran haben, früher oder später diese Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, d. h. das Erbe zu teilen. Hierfür sind in erster Linie die für diesen Fall im Testament getroffenen Anordnungen des Erblassers maßgebend. Soweit der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einzelnen Miterben Zuwendungen hat zukommen lassen, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen unter den Miterben auszugleichen. Solche Fragen sollten Sie mit einem Erbrechtspezialisten erörtern, um zu einer richtigen Entscheidung zu kommen.

Anfechtung:

Letztwillige Verfügungen können auch im engen Rahmen auch angefochten werden. Eine Anfechtung kommt z. B. in Betracht, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder er getäuscht oder bedroht wurde. Das Anfechtungsverfahren ist ein rechtlich schwieriges Verfahren. Sie sollten hierzu unbedingt einen Spezialisten im Erbrecht (Fachanwalt für Erbrecht) konsultieren.

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