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„Kinderlose haben es schwer…:“

Wer Kinder hat, wird sich im Erbfall meistens wesentlich leichter tun als diejenigen, die kinderlos geblieben sind. Dies liegt daran, dass im Todesfalle die eigenen leiblichen Kinder immer erben, sei es gemeinsam mit einem Ehepartner oder, wenn kein Ehepartner mehr vorhanden ist, alleine.

Deutlich komplizierter ist der Fall natürlich, wenn keine Kinder vorhanden sind und damit keine nahen gesetzlichen Erben. Viele Menschen machen sich gar nicht oder viel zu spät Gedanken darüber, was im Erbfall wird, wenn sie keine Regelungen treffen.

Einfacher ist es noch, wenn der Erblasser verheiratet ist. Dann erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind, der Ehepartner zunächst einmal ¾ (bei gesetzlichem Güterstand). Das letzte Viertel würde dann entweder an die noch lebenden Eltern des Verstorbenen gehen, sind diese verstorben, an die Geschwister.

Bei unverheirateten Menschen oder bereits verwitweten Eheleuten ohne Kinder wird natürlich die direkte Verwandtschaft (nur soweit blutverwandt) erben können. Immer wieder kommt es vor, dass bei unverheirateten Erblassern Geschwister erben, die ihrerseits gut versorgt sind. Erben die Geschwister eines verstorbenen Menschen, so sind diese verpflichtet, mindestens 30 % Erbschaftssteuer an den Staat zu bezahlen.

Häufig vergessen Menschen, die nicht (mehr) verheiratet und kinderlos sind, etwas Erbrechtliches zu regeln, weil es ihnen wenig Sinn macht. Gerade solche Menschen sind jedoch eigentlich prädestiniert, mit ihrem Vermögen für den Todesfall auch Gutes zu tun. Macht es wirklich Sinn, wenn eine 85-jährige nicht verheirate Frau ihrer 83-jährigen Schwester ein Vermögen von 100.000,00 € überlässt, nur weil sie kein Testament geschrieben hat? Die erbende Schwester wird rund 30.000,00 € Erbschaftssteuer zahlen müssen und dann ihrerseits wieder 70.000,00 € aus dem ererbten Vermögen weitervererben.

Der Saarbrücker Erbrechtler und Fachanwalt für Erbrecht, Marwin H. Roth, empfiehlt von daher besonders älteren Menschen oder Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine hohe Lebenserwartung mehr haben, darüber ernsthaft nachzudenken, ob sie nicht für einen wirklich guten Zweck, der die ihnen am Herzen liegt, eine testamentarische Regelung verfügen. Dies können gemeinnützige Vereinigungen sein, Stiftungen, vielleicht aber auch einfach Menschen, denen es ihrerseits nicht gut geht.

Aber auch dann, wenn noch ein Ehegatte existiert, sollten kinderlose Ehepaare gemeinsam überlegen, was nach dem Letztversterbenden mit dem Vermögen geschieht.

So kommt es meist vor, dass man unter den Eheleute geregelt hat, dass die Ehepartner sich wechselseitig beerben, jedoch für den Schlusserbenfall nichts geregelt ist. Verstirbt dann einer der Ehegatten und ist der andere nicht mehr in der Lage, ein eigenes neues Testament zu errichten, kommt es mitunter zu kuriosen Erbvorgängen. Der Letztversterbende vererbt dann vielleicht an eine große Zahl weitläufiger Blutsverwandter, die erben, ohne jemals Kontakt zu einem der Erblasser gehabt zu haben. Manchmal müssen solche Erben erst mühsam über Jahre gesucht werden.

Deshalb sollten nicht nur fürsorgliche Eltern rechtzeitig überlegen, wen sie als Erben einsetzen, sondern gerade auch solche Menschen, die kinderlos geblieben sind.

In einem ausführlichen Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht, der die finanzielle Situation mit den erbrechtlichen Folgen gemeinsam mit den Mandanten erarbeitet, kann in aller Ruhe eine sinnvolle Regelung besprochen werden. Eine solche gut überlegte Entscheidung kann dann in eine testamentarische Form gebracht werden. Hierbei sind insbesondere auch erbschaftsteuerliche Fragen von großer Bedeutung. Erbschaftsteuer kann auf legale Weise nur dann eingespart werden, wenn Freibeträge beachtet werden und andere legale Vermeidungsstrategien gefunden werden. Wer nichts regelt, hilft oftmals nur den Finanzbehörden.

Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

Erben an der deutsch-französischen Grenze:

Viele Saarländer haben in Frankreich eine Immobilie. Die Einen sind mit ihrer Familie nach Frankreich umgezogen und sich dort ein Haus gebaut oder gekauft, Andere wohnen weiter in Deutschland, haben jedoch in Frankreich eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus.

In den wenigsten Fällen machen sich die Betroffenen Gedanken darüber, was geschieht, wenn ein Erbfall eintritt.

Das französische Erbrecht und das deutsche Erbrecht sind in vielen Punkten völlig unterschiedlich. Es würde zu weit führen, in diesem Rahmen alle damit verbundenen Folgen und Risiken zu erklären. Einige wenige Beispiele sollen aber deutlich machen, wo die Probleme liegen können.

Familie Müller aus dem Saarland hat sich in Lothringen ein Haus gebaut. Eigentümer des Hauses sind die Eheleute. Beide arbeiten in Deutschland und haben auch ihr Bankkonto und Ersparnisse in Deutschland. Das französische Erbrecht stellt auf den Wohnsitz ab, das deutsche Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit. Nur bei Immobilien/Grundstücken verweist das deutsche Erbrecht in diesem Fall auf französisches Recht. Das in Deutschland liegende Bankvermögen wird nach deutscher Rechtsansicht und deshalb nach deutschem Erbrecht behandelt, das Grundstück/Haus in Frankreich nach französischem Erbrecht.

Würde man allerdings in diesem Erbfall in Frankreich streiten, würde sich ein französisches Gericht auch für das Vermögen in Deutschland zuständig ansehen. Dies könnte theoretisch dazu führen, dass in dem gleichen Erbstreit ein deutsches Gericht anders entscheidet, wie ein französisches Gericht. Hier sollten folglich rechtzeitig klare erbrechtliche Verfügungen getroffen werden.

Familie Meier wohnt in Deutschland und hat in Frankreich ein Ferienhaus und in Frankreich auch Ersparnisse. Die deutsche Gerichte würde ebenso wie französische Gerichte in diesem Fall davon ausgehen, dass die Immobilie sich nach französischem Recht vererbt, das in Frankreich gelegene Bankvermögen, wie auch deutsches Bankvermögen jedoch nach deutschem Recht. Dies liegt daran, dass das deutsche Recht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, das französische Recht auf den Wohnsitz, ausgenommen allerdings für beide Rechtssysteme die in Frankreich gelegene Immobilie, für die dann immer französisches Recht gilt.

Dies alles klingt sehr kompliziert, ist es auch.

So haben zum Beispiel deutsche Erbauseinandersetzungsverträge keinerlei Auswirkungen auf die in Frankreich möglicherweise bestehenden Pflichtteilsansprüche, die sich dann nach französischem Recht richten. In solchen Fällen ist also eine Erbauseinandersetzung in Deutschland erforderlich und zusätzlich eine Erbauseinandersetzung in Frankreich.

Eine weitere französische Besonderheit ist, dass das Ehegattenerbrecht bei Vorhandensein von Kindern deutlich eingeschränkter ist, als das Ehegattenerbrecht in Deutschland. Lebt also eine deutsche Familie in Frankreich und hat sie in Frankreich ihr wesentliches Vermögen, würde die Ehefrau, erbt sie nach französischem Recht, sich schlechter stellen als nach deutschem Recht.

Besondere Vorsicht ist also überall dort gegeben, wo deutsche Familien in Frankreich ihren ersten Wohnsitz haben, es sei denn, sie hätten eine wirksame Rechtswahl getroffen, dass doch deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangt, soweit das zulässig ist.

Letzteres kann sich aber auf die Immobilie nicht beziehen.

In der Fachsprache nennt man das Auseinanderfallen von deutschem Erbrecht und französischem Erbrecht eine „Nachlassspaltung“, d.h., ein Teil des Erbes wird dann nach deutschem Recht behandelt und ein anderer Teil (Immobilie) nach französischem Recht.

Aus einer Vielzahl von Gesprächen mit Betroffenen hat der Verfasser dieses Berichts erfahren müssen, dass diese sich um die komplizierten Rechtsfragen vor der Entscheidung, wo ihr erster Wohnsitz liegen soll bzw. ob sie sich eine Immobilie in Frankreich anschaffen, keine gesonderten Gedanken gemacht haben. Die meisten Deutschen, die hinter der Grenze in Frankreich wohnen und sich dort Eigentum angeschafft haben, entschieden sich für diese Lösung, weil es meist steuerlich günstiger ist, Grenzgänger zu sein und häufig auch, weil in der Vergangenheit Grundstückspreise niedriger waren.

Tritt der Erbfall ein, ist es für Änderungen oder Anpassungen zu spät.

Es ist deshalb allen Betroffenen zu empfehlen, sich hier rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Fahrlässig ist und bleibt es jedoch, diesen Rechtsfolgen nicht rechtzeitig zu begegnen,  zu mindestens dann, wenn nicht gesichert ist, dass eine Erbauseinandersetzung in jedem Fall streitfrei ergeht.

Fachanwalt für Erbrecht  Marwin H. Roth

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