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Brauchen Singles ein Testament?

Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth erläutert, weshalb auch Singles in der Regel ein Testament benötigen.

Natürlich ist Voraussetzung, dass die Errichtung eines Testaments auch für Singles sehr dringend empfohlen wird, dass der Single auch etwas zu vererben hat, sei es Geld, ein Haus, Sammlungen, etc. Wer nichts hat, braucht natürlich für den Erbfall auch nichts regeln. Die meisten Singles aber haben durchaus Vermögensgegenstände im Laufe ihres Lebens angeschafft.

Wer erbt, wenn ein kinderloser Single ohne Testament verstirbt?

Generell erben dann die Eltern oder, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, die Kinder dieses verstorbenen Elternteils zusammen mit dem anderen noch lebenden Elternteil. So entstehen leicht Erbengemeinschaften, bei denen Streit bereits vorprogrammiert ist. Sind beide Elternteile verstorben, kommen folglich Geschwister anteilig in die Erbfolge, ist einer von diesen bereits verstorben, wiederum dessen Kinder. Gibt es keine Geschwister, würden die Großeltern erben, sind diese ebenfalls verstorben, erben wieder deren noch lebenden Kinder oder Enkelkinder. Immer weiter entfernte Blutsverwandte kommen auf diese Weise – teilweise mit kleinen Quoten -in eine Erbposition.

Angeheiratete Verwandte können indes nicht ohne Testament erben.

In etlichen solcher Erbfälle von Singles, die kinderlos blieben, werden dann Personen zu Miterben, die sich nicht einmal persönlich kennen müssen. Gibt es überhaupt keinen Blutsverwandten mehr, der am Leben ist, auch keinen entfernten Verwandten, so würde der Staat erben.

Hat ein Single aber Kinder, erben ohne ein Testament grundsätzlich die eigenen Kinder.

Lebt der Single mit einem Lebenspartner ganz oder zeitweise zusammen, würde dieser Lebenspartner ohne ein Testament überhaupt nichts erben können, da er nicht blutsverwandt ist und ohne eine testamentarische Regelung immer die gesetzliche Erbfolge, die oben beschrieben ist, eintritt.

Deshalb kann man jedem Single nur empfehlen, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, was geschieht, wenn er verstirbt.

Will er jemanden absichern? Will er ausschließen, dass bestimmte Personen etwas erben? Möchte er bestimmte Personen gezielt als Erben oder sonstige Begünstigte einsetzen? Will er, dass konkrete Gegenstände aus seinem Nachlass bestimmten Personen individuell zukommen? Will er eine gemeinnützige Einrichtung, eine Stiftung oder einen Verein bedenken?

All dies erfordert, dass zuvor ein Testament errichtet worden ist, das die Einzelheiten regelt. Gegebenenfalls sind auch Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.

Fehleinschätzungen haben schon häufig dazu geführt, dass die Verteilung des Erbes nachher völlig anders verlief, als der Erblasser sich dies in seinen Gedanken persönlich zu Lebzeiten vorgestellt hat.

Deshalb ist es aus Sicht des Saarbrücker Fachanwalts für Erbrecht Marwin H. Roth in den meisten Fällen nicht nur sinnvoll, sondern sogar geboten, ein Testament mit klaren Regelungen niederzuschreiben. Die Beratung eines erfahrenen und in Erbsachen versierten Praktikers wie Fachanwälte / Fachanwältinnen für Erbrecht garantiert eine individuelle, vorausschauende Erbrechtsplanung und -regelung entsprechend den jeweiligen Wünschen.

Marwin H. Roth
Fachanwalt für Erbrecht

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