Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben:
- Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
- Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/15_W_503_14_Beschluss_20140128.html