Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem neueren Urteil (Az: 10 U 16/16) rechtskräftig entschieden, dass ein eingesetzter Testamentsvollstrecker nicht für eine ihm nicht mögliche Erfüllung eines vom Erblasser gewünschten Auftrags an den Testamentsvollstrecker haftet.
Hintergrund war folgender:
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau eine Reihe von Immobilien gemeinsam, die teilweise noch mit Darlehen belastet waren. Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung hat er mit ihr vereinbart, dass er ihr einige dieser Immobilien abkauft, d.h. er sie übernimmt. Um dies zu erreichen bedurfte es, dass der Erblasser Darlehen aufnimmt und bestehende Darlehen übernimmt. Dies gelang ihm nicht mehr bevor er starb.
Zwischenzeitlich hatte er wieder geheiratet und im Testament vorgesehen, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker eine dieser Immobilien, die er früher mit seiner ersten Ehefrau hatte, schuldenfrei auf die zweite Ehefrau überträgt. Dem Testamentsvollstrecker gelang es nicht, mit einer Bank eine Finanzierung der Ablösung der Immobilie aus dem Miteigentum der ersten Ehefrau zu erreichen. Keine Bank wollte eine diesbezügliche Finanzierung übernehmen nachdem der Erblasser selbst verstorben war.
Folglich konnte der Testamentsvollstrecker der zweiten Ehefrau diese Immobilie, die für sie vorgesehen war, nicht schuldenfrei übertragen. Als er ihr dieses nach seinen Bemühungen erklärte, wollte sie ihn dafür verantwortlich machen und verklagte den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz, weil er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt habe.
In zwei Instanzen verlor die zweite Ehefrau diesen Prozess. Dem Testamentsvollstrecker sei, so das Urteil des OLG Hamm nicht vorzuwerfen, dass er nicht alles, was in seinen Möglichkeiten stand versucht hätte, um zugunsten der zweiten Ehefrau die Immobilie zu übertragen. Dass keine Bank bereit gewesen sei, die dafür erforderliche Finanzierung bereit zu stellen, sei nicht dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen. Der Testamentsvollstrecker hat in diesem Fall kein Versäumnis zu vertreten und auch folglich keine Schadensersatzleistungen zu zahlen.
Marwin H. Roth
Fachanwalt für Erbrecht