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Darf Witwe neues Testament schreiben?

In vielen Fällen wünschen verwitwete Personen, dass sie ein neues Testament errichten. Obwohl ein gemeinsames Testament mit dem bereits verstorbenen Ehegatten existiert. Dabei ist dies nicht mehr so einfach möglich.

Es kommt in einem solchen Fall darauf an, ob die verwitwete Person mit dem verstorbenen Ehepartner bereits ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag geschlossen hatte, in dem Regelungen enthalten sind, die auch nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten gelten sollen. In der Praxis sieht dies oft so aus:

Alleinerbe:

Ehemann und Ehefrau setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden die Kinder zu gleichen Teilen Erbe werden sollen.

Dies ist eine sehr gebräuchliche Regelung. Kommt es dann nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten beispielsweise zu einem Zerwürfnis zwischen dem längerlebenden Ehegatten und einem der Kinder, kann der längerlebende Ehegatte ein solches Testament nicht mehr ändern, er kann auch kein neues wirksames Testament errichten, welches im Widerspruch zu den Regelungen steht, die in dem früheren Ehegattentestament oder Erbvertrag erfolgt sind. Die Witwe kann also nicht regeln, dass einer der Kinder nur den Pflichtteil erhalten soll, weil er sich mit ihr überworfen hat.

Dies nennt man Bindung über den Tod hinaus. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass ein neueres Testament errichtet wird und dann auch beim Tode des Längerlebenden vom Amtsgericht/Nachlassgericht eröffnet wird. Dann stellt sich schnell heraus, dass das neue Testament nicht wirksam ist. Es gelten dann die Regelungen weiter, die im früheren Testament getroffen wurden.

Ausnahme:

Eine Ausnahme ist nur dort gegeben, wo sich die Ehegatten bei einem Erbvertrag oder ersten Testament ausdrücklich das Recht eingeräumt haben, dass der Längerlebende noch einmal hinsichtlich der späteren Erben oder Schlusserben eigenständig neu verfügen kann. Dies kann auch in Grenzen erlaubt werden.

Man muss also bei Abschluss eines Erbvertrags bzw. der Abfassung eines Ehegattentestaments sehr genau darüber nachdenken, ob man sich tatsächlich 100 % verbindlich festlegen will, weil dann, wenn der Erste verstorben ist, keinerlei Änderungen mehr möglich sein können.

Es gibt allerdings Formulierungen, die Interpretationsspielraum lassen. Sie sollten sich fachkundig von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, bevor Sie ein neues Ehegattentestament schreiben.

 

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