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Pflichtteilsentziehung nur mit Testament

Nach deutschem Erbrecht sind einer bestimmten Personengruppe die Pflichtteilsrechte garantiert. Dies sind Kinder, Ehegatten, aber auch bei Kinderlosen die Eltern eines Verstorbenen. Um einer pflichtteilsberechtigten Person das Recht zum Pflichtteil zu entziehen, sind zwei Voraussetzungen erforderlich:

a)
Eine Pflichtteilsentziehung muss in einem Testament von dem späteren Erblasser ausdrücklich verfügt werden. Er muss zudem sorgfältig und detailliert die Gründe dafür aufschreiben, weshalb er einem Pflichtteilsberechtigten nach seinem Tod den Pflichtteil entziehen will.

Die vom Erblasser aufgeschriebenen Gründe können von einem Gericht überprüft werden, d.h. eine Pflichtteilsentziehung kann sowohl wirksam sein, wie auch unwirksam sein.

b)
Es müssen ganz schwerwiegende Gründe sein, die im Gesetz genau beschrieben sind. Dazu gehört, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling bzw. auch Eltern oder Ehegatten, die pflichtteilsberechtigt sind, dem späteren Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat, dass sich derjenige eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personengruppen schuldig gemacht hat, eine dem Erblasser gegenüber obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist, mit der Folge, dass die Teilhabe am Nachlass – auch wenn es nur der Pflichtteil ist – für den Erblasser eine unzumutbare Situation darstellen würde.

Dies ist in § 2333 BGB geregelt.

Folglich benötigt man zwei Voraussetzungen, um auch den Pflichtteilsanspruch zu verlieren:

a)
Es muss im Testament verbindlich geregelt und begründet sein und

b)
Es muss einer der schwerwiegenden Gründe sein, die im Gesetz auch ausdrücklich so vorgesehen sind.

Es reicht nicht aus, wenn nur eine der Voraussetzungen erfüllt ist.

Würde also ein Erblasser im Testament eine Pflichtteilsentziehung verfügen, ohne dass schwerwiegende Gründe von ihm erläutert und auch später bewiesen werden, ist und bleibt die Pflichtteilsentziehung unwirksam.

Unwirksam ist die Pflichtteilsentziehung auch, wenn lediglich der Erbe der Auffassung ist, alle Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung hätten sich in der Person des Pflichtteilberechtigten verwirklicht, ohne dass es jedoch im Testament verfügt ist.

Ein Beispiel aus der Praxis, welches das Oberlandesgericht Nürnberg gerade vor kurzem entschieden hat:

Ein Mann verstarb ohne Kinder, war jedoch verheiratet. In seinem Testament hat er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Folglich blieb nach dem Gesetz sein Vater pflichtteilsberechtigt. Die Ehefrau als Alleinerbin verweigerte dem Vater jedoch die Pflichtteilsauszahlung, wobei sie begründete, dass der Vater in schwerwiegender Weise seinem Sohn geschadet habe, da er ihm niemals Unterhalt gewährt hat, als der Sohn klein war und unterhaltsberechtigt, dass der Vater ihn zu Lebzeiten misshandelt habe und sogar einmal mit einem Schraubenzieher sein Leben bedroht habe.

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied in diesem Fall, dass das Vorhandensein der Gründe für eine Pflichtteilsentziehung, auch wenn diese bewiesen sind, für sich alleine betrachtet nicht ausreicht, wenn der Erblasser in seinem Testament diese Entziehung des Pflichtteils nicht ausdrücklich vorgesehen und verfügt hat.

Hintergrund ist der, dass das Gericht davon ausging, dass dann, wenn der Verstorbene tatsächlich unter allen Umständen hätte verhindern wollen, dass sein Vater auch den Pflichtteil erhält, er dies in sein Testament hätte hineinschreiben müssen. Da er dies nicht getan hat, konnte die Ehefrau dem Vater des Verstorbenen seinen Pflichtteil nicht verweigern. Sie verlor den Prozess und musste bezahlen (OLG Nürnberg, Az: 12 U 1668/17).

Von Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

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