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„Du wirst enterbt“:

In vielen Familien drohen Eltern ihren Kindern an, dass sie enterbt werden, häufig verbunden mit der gleichzeitigen einschränkenden Aussage: „Du wirst enterbt, wenn Du nicht …..“.

Durch solche Äußerungen, meistens von Eltern gegenüber erwachsenen Kindern getätigt, wird auf die „Verteilungsängste“, die die meisten Menschen ein Leben lang begleiten, abgestellt. Alltagsstreitereien enden ebenso wie schwerwiegende grundsätzliche Differenzen in Familien häufig in solchen Drohungen. Meist folgen solchen Drohungen weitere Streitereien bis zum vollständigen Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern.

Der Saarbrücker Erbrechtsfachanwalt Marwin H. Roth kennt aus seiner Praxis viele Fälle, in denen Eltern sich beraten lassen, ob und inwieweit sie eines ihrer Kinder oder alle Kinder enterben lassen können. Ebenso von Fällen, in denen nach dem Tod der Eltern überraschte Kinder feststellen, dass sie enterbt worden sind und Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht benötigen.

Kann man seine Kinder einfach enterben? Der Praktiker weist daraufhin, dass Eltern jederzeit ihre Kinder enterben können, dafür auch keine Gründe benötigen. Die Kinder behalten dann allerdings den sog. Pflichtteilsanspruch und sie sind damit pflichtteilsberechtigt. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte hat dann gegen denjenigen oder diejenigen, die Erben werden, einen Geldanspruch. Dieser dient als Entschädigung für die Enterbung durch die Eltern. Der Geldanspruch richtet sich in seiner Höhe nach dem Wert des Nachlasses und der Höhe der Erbquote, nach der das enterbte Kind geerbt hätte, wenn es nicht von den Eltern enterbt worden wäre.

Beispiel:

Hätte das Kind nach dem letztversterbenden Elternteil zur Hälfte geerbt, weil noch ein zweites Kind vorhanden ist, das jetzt aufgrund eines Testaments Alleinerbe sein soll, ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies. wäre vorliegend ¼ bzw. 25 % des Nachlasswertes. Dieser Anspruch muss ausdrücklich gegen den Erben geltend gemacht werden. Das Nachlassgericht hilft hierbei nicht.

Um einem pflichtteilsberechtigten Kind auch diesen Pflichtteil durch Testament nehmen zu können, müsste sich das Kind so schwerwiegende Verfehlungen gegenüber den Eltern zuschulden kommen lassen haben, dass ein solcher Ausnahmefall eintreten kann. Als Beispiel führt der Erbrechtsspezialist an, dass das Kind dem Elternteil oder dem Ehegatten des Elternteils, einem seiner Geschwister oder ähnlich nahestehenden Personen nach dem Leben trachtete oder sich eines Verbrechens oder sonstiger schwerwiegender, vorsätzlicher Vergehen gegen eine dieser Personen schuldig gemacht haben muss. Auch reicht beispielsweise, dass das Kind wegen einer anderen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist aus, um auch den Pflichtteil verlieren zu können.

Dies sind einige Beispiele, bei deren Vorliegen Eltern den Kindern sogar den Pflichtteil entziehen können. Die Entziehung des Pflichtteils muss ebenso wie die Enterbung jedoch durch ein Testament schriftlich angeordnet sein. Eine mündliche Drohung oder eine mündliche Erklärung, dass man jemanden enterbt oder sogar den Pflichtteil entzieht, genügt nicht. Wer sogar den Pflichtteil entziehen will, muss sehr sorgfältig begründen, weshalb er dies tut. Eine allgemeine Beschuldigung durch den Erblasser in seinem Testament reicht hierfür nicht aus.

Da aber auch Eltern Pflichtteilsansprüche haben können wenn eines der Kinder verstirbt ohne selbst Kinder zu haben, gelten die Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur gegenüber Kindern, sondern auch gegenüber Ehegatten und ggf. auch Eltern, wenn diese als Erbe in Betracht kommen. Folglich heißt enterben nicht, dass der Enterbte auch seinen Pflichtteil verliert.

Im Gegenteil:

In den meisten Fällen erhält der Enterbte später seinen Pflichtteil. Die Fälle, in denen auch der Pflichtteil durch Testament entzogen wird, sind sehr selten. Der Saarbrücker Erbrechtsfachanwalt Marwin H. Roth weist darauf hin, dass ihm Fälle bekannt sind, bei denen Eltern wegen einer schwerwiegenden Straftat ihr Kind im Testament enterbt und sogar den Pflichtteil entzogen haben, die Eltern später allerdings dem Kind wieder verziehen haben.

Man geht von einer späteren Verzeihung immer dann aus, wenn die betroffenen Familienmitglieder wieder miteinander Kontakt haben, miteinander sprechen, vielleicht gemeinsam feiern oder sich zu Anlässen wie Geburtstagen Geschenke machen. Dies spricht dafür, dass das Elternteil an den schwerwiegenden Vorwürfen, die zu einer Pflichtteilentziehung führen sollten, nicht mehr festhält.

Viele Eltern versuchen aber auch dadurch, dass sie zu Lebzeiten große Vermögensteile verschenken, einem der Kinder später den Pflichtteil zu nehmen oder zumindestens deutlich zu reduzieren. Innerhalb einer Grenze von 10 Jahren (gerechnet vom Todeszeitpunkt des Erblassers an) können solche Schenkungen für das pflichtteilsberechtigte, enterbte Kind zu Geldforderungen führen. Hier haftet zunächst der Erbe und nur in zweiter Linie auch der Beschenkte. Diesen Anspruch nennt der Gesetzgeber Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Erbrechtsfachanwalt weist daraufhin, dass Enterbungen immer durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag festgelegt werden müssen. Solche Regelungen sollten so klar und deutlich formuliert sein, dass sich später, wenn der Erblasser nicht mehr lebt keine großen Interpretationsmöglichkeiten mehr ergeben. Deshalb ist der rechtzeitige Gang zum Fachanwalt für Erbrecht, der die Menschen, die sich mit dem Gedanken tragen, Kinder zu enterben von erheblicher Bedeutung. Jeder Formulierungsfehler kann weitreichende Folgen haben und führt unter Umständen zu weiterem Streit, der vermieden werden könnte.

Nicht jeder heftige Ärger über seine Kinder sollte aber auch gleich mit der Realisierung der Drohung: „Du wirst enterbt“ sanktioniert werden. Im Zweifel sollte man sich vor einer solchen Entscheidung ausführlich beraten lassen.

Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

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