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„Schlechtes Testament…:“

Herr G. war verwitwet und hatte eine Tochter. Seine Frau war bereits vor fünf Jahren verstorben. Herr G. hat eine Beziehung zu einer verheirateten Frau aufgenommen, die sich neben ihren ehelichen Pflichten sehr um ihn bemühte. So half sie ihm im Haushalt, leistete ihm Gesellschaft, versorgte ihn in kranken Tagen.

Zu seiner in Hamburg lebenden Tochter hatte Herr G. ein ungestörtes Verhältnis, man sah sich jedoch nur einige Male im Jahr. Für alle Beteiligten überraschend erkrankte Herr G. ernsthaft. Als er von einem Krankenhausaufenthalt in sein Haus zurückkehrte, schrieb er handschriftlich ein Testament auf einen Block, in dem er sinngemäß folgendes niederschrieb: „Meine Freundin, Frau Müller, soll Alleinerbin meines finanziellen Vermögens werden. Meine Tochter Petra soll meine Immobilie erben.“

Nicht vorhersehbar verstarb Herr G. Da die Freundin von Herrn G. jederzeit Zugang zu dessen Haus hatte, nahm sie viele persönliche Papiere des Verstorbenen an sich, so auch das Testament und gab es beim Nachlassgericht ab. Sie sah sich als Alleinerbin von Herrn G. Die Freundin stellte einen Antrag, dass ihr ein Erbschein als „Alleinerbin“ ausgestellt würde. Der Tochter verweigerte sie den Zutritt in das Haus.

Das Nachlassgericht ließ sich, ohne die näheren Umstände und die Vermögensverhältnisse aufzuklären, zu dem Schluss verleiten, dass der Begriff „Alleinerbin des finanziellen Vermögens“, den der Verstorbene in seinem Testament wählte, nur den Schluss zulasse, dass er die Freundin tatsächlich als Alleinerbin einsetzen wollte und nicht die Tochter.

Der Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth aus Saarbrücken hat daraufhin gegen die beabsichtigte Entscheidung des Nachlassgerichts beim Saarländischen Oberlandesgericht Beschwerde eingereicht mit der Begründung, dass diese Auslegung des Testaments nicht richtig sei, insbesondere weil überhaupt nicht geprüft worden sei, wie die Werte im Vermögen (finanzielles Vermögen) einerseits und Immobilie andererseits im Verhältnis zueinander stehen. Das Oberlandesgericht hat sich der Rechtsauffassung der Tochter in diesem Sinne angeschlossen. Die dortigen Richter haben ebenfalls sich an den erbrechtlichen Grundsätzen orientiert, dass es maßgeblich darauf ankommt, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen und sich nicht daran festzuhalten, welche Formulierungen er gewählt hat. Hierzu gehört es auch, die tatsächlichen Wertverhältnisse zueinander zu erforschen.

Nach Recherchen entschied das Oberlandesgericht, dass auch die Tochter Miterbin geworden ist. Dies sogar wegen der Werte zu einem höheren Anteil.

Was zeigt uns dieser realistische Fall?

Zum einen wird deutlich, wie wichtig es ist, dass jeder potenzielle Erblasser nicht aufs Geradewohl ein Testament verfasst. So kann es, wie im konkreten Fall, vorkommen, dass die Wahl bestimmter rechtlich bedeutsamer Begriffe (Alleinerbe, Erbe) zu Missverständnissen führt, die es herausfordern, dass nach dem Tode des Erblassers Gerichte und die Beteiligten durch Auslegung des tatsächlichen Willens des Erblassers erst einmal zu einem Ergebnis kommen müssen, was tatsächlich gewollt war. Den Erblasser kann man schließlich nicht mehr fragen. Deshalb sollte jeder potenzielle Erblasser sich als goldene Regel vor Augen führen, dass er sich vor Abfassung eines Testaments, das er selbstverständlich jederzeit selbst schreiben kann, einer fachlich qualifizierten Rechtsberatung unterziehen sollte. Hätte er hierzu einen Fachanwalt für Erbrecht befragt, der auch zu ihm nach Hause oder in das Krankenhaus gekommen wäre, wenn Herr G. alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr die Kanzlei hätte aufsuchen können, wäre vermieden worden, dass er sich missverständlich äußert.

Die Verwendung von rechtlich bedeutsamen Begriffen in einem Testament kann die Beteiligten auf eine „falsche Spur“ führen, wenn man nicht sehr genau und mit großem Aufwand nach dem Todesfall den tatsächlichen Willen durch Auslegung des Testaments, unter Einbeziehung der Lebensumstände erst erforschen muss. Erbe ist derjenige, der tatsächlich vom Erblasser als Erbe vorgesehen ist.

Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth hat in seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit häufig mit Testamenten zu tun, die anders gemeint waren, als das, was tatsächlich niedergeschrieben war. So wurden Begriffe verwechselt, Personen, die hätten erben sollen, zu Vermächtnisnehmern gemacht und umgekehrt. In solchen Fällen ist es langwierig und kostspielig, wenn nach dem Tode des Betroffenen Monate oder gar Jahre darüber gestritten wird, wie sich die Erbfolge nach dem Willen des Erblassers gestaltet.

Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth

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