Mit dem Tod eines Mieters endet nicht der Mietvertrag mit dem Vermieter. Das gleiche gilt für Leasingverträge über Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände. Haben mehrere Personen einen Mietvertrag unterzeichnet, so wird der Mietvertrag nach dem Tode eines Mieters mit dem verbleibenden Vertragspartner oder dem Zweitmieter fortgesetzt. Ist ein Wohnungsmietvertrag nur mit einer Person geschlossen, verstirbt diese Person, obwohl die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird, so haben diese verbleibenden Personen das Recht, in den Mietvertrag mit dem Vermieter einzusteigen.
Die Erben eines Mieters/Leasingnehmers können innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers an einer ordentlichen Kündigungsfrist, sowie es im Gesetz oder Vertrag vorgesehen ist kündigen. Bei Wohnungen ist dies die dreimonatige Kündigungsfrist.
Stirbt Vermieter, so ändert sich für den Mieter nichts. Der Mieter setzt das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters fort.