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Vorerbe/Nacherbe

Vollerbe / „Vorerbe“:

Ein Erblasser kann bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht als Erbe, d.h. als Vollerbe eingesetzt wird, sondern lediglich als „Vorerbe“. Der Vorerbe erbt folglich lediglich vorläufig, d.h. darf über die geerbten Gegenstände oder Vermögenswerte nicht frei verfügen, kann auch selbst über die geerbten Vermögenswerte und Gegenstände nicht anderweitig testamentarisch verfügen. Stirbt er dann, wird der Nacherbe automatisch Erbe nach dem Vorerben, entsprechend dem Willen des ersten Erblassers. Solche Fälle wendet man häufig bei überschuldeten Nachkommen an oder wenn Vermögen in der Familie erhalten werden soll.

Regelungen Vorerbe/Nacherbe:

Auch ist die Voreben/Nacherbenregelung ein geeignetes Mittel, um Behinderte außerhalb des staatlichen Zugriffs zu versorgen. Hier sind besondere Regelungen zu treffen, die stets sorgfälltig von einem Fachanwalt für Erbrecht ausgearbeitet werden sollten.

Bevor ein Erblasser eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft testamentarisch verfügt, sollte er sich deshalb in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Erbrecht sorgfältig beraten lassen, nicht zuletzt auch, weil Erbschaftssteuer Fragen eine Bedeutung haben können und sehr weit in die familiäre Zukunft geplant werden muss.

Weiter gilt es gut zu überlegen, ob eine normale Vor- und Nacherbschaft zum Tragen kommen soll oder die weniger einschneidende Regelung des „befreiten“ Vorerben.

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