Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil i. S. v. § 4 Nr. 1 GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmigungsfrei.
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