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Verzicht

Kann auf das Erbe zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet werden?

Möglich sind ein Erbverzicht, ein Pflichtteilsverzicht und ein Zuwendungsverzicht.

Der Erbverzicht:

Beim Erbverzicht handelt es sich, um ein Rechtsgeschäft (Vertrag) unter Lebenden auf den Todesfall. In der Praxis wird er häufig als begleitende Maßnahme für eine letztwillige Verfügung oder bei Übergabeverträgen benutzt. Vertragspartner sind der gesetzliche Erbe (auch der künftige Ehegatte des Erblassers, also der Verlobte) einerseits und der Erblasser andererseits. Der Erbverzichtsvertrag ist notariell zu beurkunden. Der Erbverzicht führt zu einer Veränderung der gesetzlichen Erbfolge und zieht auch den Verlust des Pflichtteilsrechts nach sich. Wer durch den Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird auch bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mitgezählt.

Der Zuwendungsverzicht:

Der Erbverzicht kann auch auf testamentarische Zuwendungen ausgedehnt werden. Der Zuwendungsverzicht führt weder zum Verlust des Erb- noch des Pflichtteilsrechts. Er erstreckt sich auch nicht auf die Abkömmlinge.

Der Pflichtteilsverzicht:

Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Pflichtteilsverzicht bewirkt, dass von Anfang an keine Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden entstehen, sofern nicht anderes vereinbart wird. Der Verzichtende kann aber gesetzlicher Erbe werden.

Hier empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht zu befragen.

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