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Pflichtteil

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass jeder Erblasser frei bestimmen kann, wie er was vererbt oder nicht. Niemand hat also einen Anspruch darauf, dass er Erbe wird. Niemand kann einen Erblasser dazu zwingen, dass er bestimmte Personen als Erben einsetzt. Das gilt auch für Ehegatten oder Kinder.

Aber ein Pflichtteil steht Kindern und Ehegatten zu.

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass eine bestimmte Personengruppe dann, wenn der Erblasser durch eine testamentarische Verfügung nahe Verwandte enterbt einen Pflichtteilsanspruch als Ausgleich gewährt.

Der Pflichtteilsanspruch entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Unterschied zwischen Erbe und Pflichtteil besteht darin, dass der Erbe eine Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers antritt, der pflichtteilsberechtigte Enterbte jedoch nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den oder die Erben hat, wegen der Enterbung entschädigt zu werden.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben und muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren, nachdem der enterbte Pflichtteilsberechtigte erfuhr, dass der Erblasser verstorben ist und er enterbt wurde. Ist Verjährung eingetreten, kann der Erbe eine Zahlung ablehnen. Dann erhält der Pflichtteilsberechtigte nichts.

Nicht jeder Blutsverwandte ist jedoch pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsberechtigte Personen sind:
  • Ehegatte
  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder ehelich und außerehelich, Adoptivkinder)
  • falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern und falls die Eltern vorverstorben sind, die Großeltern.

Sonstige Verwandte, wie Geschwister, Nichten, Neffen, Cousinen etc. sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Da der Pflichtteilsanspruch, nach dem Tod des Erblassers fällig wird, sollte bei der testamentarischen Verfügung bedacht werden, dass eine solche Zahlungsverpflichtung kurzfristig auf einen späteren potentiellen Erben zukommt.

a) Pflichtteilsanspruch gegen Erben:

Wird ein Erbe angeschrieben, dass er zu Pflichtteilszahlungen (bzw. Auskunft wegen Pflichtteilsansprüchen) aufgefordert wird, so sollte er sich sofort in professionelle Hände eines Erbrechtspezialisten begeben.

Der Erbe hat das Risiko, dass er wegen der häufig gegebenen komplizierten Auskunfts- und Rechtslage entweder zuviel bezahlt oder mit einem vermeidbaren Prozess überzogen wird.

Fachanwalt Roth stellt aus seiner längjährigen Erfahrung fest, dass viele gerichtlichen Erbprozesse vermeidbar sind, wenn frühzeitig professionell vorgegangen wird. Dann werden solche Fälle außergerichtlich geregelt.

b) Pflichtteil nach Enterbung:

Die Realisierung von Pflichtteilsansprüchen kann erhebliche Probleme für den Pflichtteilsberechtigten auslösen.

Der Erbe ist verpflichtet, genaue Angaben zum Nachlass zu machen (Auskunft gem. § 2314 BGB).

Ein Laie ist stets überfordert, das „Dickicht“ der Regelungen zu überblicken, Bewertungen einzufordern, diese auszuwerten. Der Auskunftsanspruch ist in seiner Ausgestaltung komplex. Es gibt die privatschriftliche Auskunft und das notarielle Nachlassinventarverfahren nach Wahl des Anspruchsberechtigten.

Wer ohne Hilfe eine Fachanwalts für Erbrecht Pflichtteilsansprüche realisieren will, läuft Gefahr, deutlich weniger Wertersatz zu erhalten, als ihm zusteht. Bei der Anspruchshöhe spielen auch Schenkungen eine Rolle, eventuell Pflegeaufwendungen, frühere Ausstattungen etc.

Besonders Schenkungen des Erblassers sind bei den Pflichtteilsberechnungen zu berücksichtigen. Hier gelten Fristen, Abschichtungsabzüge, Anrechnungen zu beachten.

Nur der erfahrene Fachanwalt stellt sicher, dass alle Aspekte beleuchtet und beachtet werden, um die optimale Pflichtteilsentschädigung zu erzielen.

Schnell sind mehrere zehntausende Euros „verschenkt“, weil nicht professionell vorgegangen wird.

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