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Testament verloren- reicht Kopie?

Das Gesetz sieht für Testamente sehr strenge Formvorschriften vor. Dies liegt daran, dass vermieden werden soll, dass Testamente leicht manipuliert oder gefälscht werden können.

Deshalb muss ein Testament entweder vom Erblasser handschriftlich persönlich geschrieben sein, von ihm unterschrieben sein und auch das Ausstellungsdatum möglichst erkennbar sein.

Alternativ muss ein Testament von einem Notar aufgenommen sein, der mit seiner Unterschrift bestätigt, dass der Inhalt vom Erblasser selbst gewollt ist.

Eine sonstige Alternative gibt es im Alltag nicht. Wenn also eine Person nicht mehr persönlich schreiben kann, jedoch ihren Willen noch zum Ausdruck bringen kann, ist sie gezwungen, ein notarielles Testament zu machen. Ein wirksames Testament kann nicht dadurch geschrieben werden, dass man eine dritte Person das Testament handschriftlich abfassen lässt und es dann nur noch unterschreibt.

Die Ausnahme ist das sogenannte Ehegattentestament, bei dem es ausreicht, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederschreibt, der zweite Ehegatte mit Ort und Datum zusätzlich ebenfalls unterschreibt.

Was ist aber, wenn das Originaltestament, das der Erblasser einmal schrieb, im Haushalt des Erblassers aufbewahrt wurde und nach seinem Tod nicht mehr gefunden wird? Das kommt in der Praxis immer wieder vor.

So könnte der Erblasser das Testament selbst vernichtet haben, sodass er damit seinen Willen ausdrückt, dass es nicht mehr gelten soll. Es könnte aber auch von einem Dritten gestohlen sein, der ein Interesse daran hat, dass das Testament nicht existiert; es könnte aber auch versehentlich verloren gegangen sein.

Abgesehen davon, dass man Testamente deshalb nicht zu Hause aufheben sollte, sondern beim Nachlassgericht hinterlegt, stellt sich die Frage, ob ein Testament, welches im Erbfall nur in Kopie noch vorhanden ist, gilt. Zu dieser Frage gibt es immer mal wieder Urteile, zuletzt durch das OLG Hamburg (Beschluss vom 25.1.2019 2 W 45/18), in dem festgehalten wurde, dass ausnahmsweise auch eine Kopie eines Testaments die Erbfolge regeln kann, wenn sichergestellt ist, dass der Erblasser das Original-Testament mit gleichem Inhalt nicht absichtlich vernichtet oder ungültig gemacht hat, weil er sich neu entschieden hat. Einen solchen Beweis muss derjenige führen, der sich auf das Testament in Kopie beruft. Hierbei ist das Gericht verpflichtet, sehr sorgfältig den Vorgang zu ermitteln, Beweise zu erheben und diese Beweise auch streng zu würdigen.

Bleibt dem Gericht irgendein Zweifel, ist die Kopie eines Testaments nicht ausreichend.

Außerdem muss sich aus der Kopie ergeben, dass alle gesetzlichen Formvorschriften im Original eingehalten worden sind. Auch dies muss das Gericht sorgfältig und streng prüfen.

Oftmals gelingt dieser Beweis auf der Basis einer Testamentskopie nicht, sodass dann entweder ein anderes, vielleicht älteres Testament, gilt oder die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Mitgeteilt durch:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H Roth, Saarbrücken,
auch zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT,
auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

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