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Früher Tod ändert nichts an Wert der Pflegeleistung

Herr Paul hat im Jahre 2016 seiner Nichte Evelyn , die sich um ihn bereits in der Vergangenheit häufig kümmerte, sein kleines Haus im Werte von 250.000 Euro übertragen, wobei er sich ein lebenslanges alleiniges Wohnrecht in dem Haus vertraglich vorbehielt und die Nichte sich darüber hinaus verpflichtete, ihren Onkel bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit bis zu seinem Lebensende zu pflegen.

Zum Zeitpunkt der Hausübertragung war der Onkel 68 Jahre alt. Die künftigen Pflegeleistungen wurden mit 55.000 Euro bei dem Vertrag bewertet und das Wohnrecht mit 60.000 Euro, 25.000 Euro zahlte die Nichte an ihren Onkel.

Etwa fünf Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages verstarb Herr Paul völlig überraschend, ohne dass  zuvor eine Erkrankung diagnostiziert worden war. Alleinerbin von Herrn Paul war dessen Schwester. Da diese keine Pflichtteilsansprüche haben kann, stellte sich diese Frage nicht.

Die Schwester vertrat aber die Auffassung, dass im Hinblick auf die extrem kurze Zeit zwischen Vertragsabschluss und Tod ihres Bruders eine ergänzende Vertragsauslegung des notariellen Vertrages erfolgen müsse, und zwar dahingehend, dass die nicht zum Zuge gekommenen Leistungen, das Wohnrecht auszuüben und Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, zu einer Zahlungspflicht der Nichte führen müsste, die wegen diesem finanziellen Vorteil jetzt einen großen Teil des damit ersparten Kaufpreises an die Erbin zahlen müsste.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem an diesen Fall angelehnten Streitfall die Auffassung vertreten, dass die Schwester keinen Anspruch gegen die Nichte hat, dass diese wegen ersparter Leistungen oder wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Zuge einer Neubewertung der Leistungen an sie als Erbin zahlen müsste. Das Oberlandesgericht bewertete den notariellen Übertragungsvertrag dahingehend, dass beide Vertragsseiten, d.h. der Onkel Paul wie auch die Nichte Evelyne sich darüber im Klaren gewesen sein mussten, dass sowohl der Fall eintreten kann, dass die Nichte Evelyne von den Leistungsansprüchen des Onkels länger als vorgesehen belastet wird, weil er ein hohes Alter erreicht sowie es umgekehrt im üblichen Lebensrisiko liegt, dass der Onkel schnell verstirbt.

Eine Ausnahme ist nur dort zu sehen, wo bei Vertragsschluss schon abzusehen war, dass der Vertragsbeteiligte Onkel wegen einer bereits vorhandenen schweren Erkrankung nur noch eine kurze Lebensfrist haben würde. Dann könnte eine neue Bewertung gegebenenfalls später noch einmal stattfinden. Im hier zu entscheidenden Fall indes hat die Schwester des Erblassers keinen Erfolg mit ihren Vorstellungen haben können. (so im Vergleichsfall entschieden: OLG Frankfurt 6.5.2019 AZ:  8 W 13/19)

 

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