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Testamentsvollstreckung

Will der Erblasser sicherstellen, dass sein Wille über seinen Tod hinaus fortwirkend umgesetzt wird, kann er durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dieses erreichen.

Voraussetzungen:

Testamtensvollstreckung kann nur dort erfolgen, wo der/die Erblasser/in dies ausdrücklich in ihrem Testament oder Erbvertrag gewünscht haben. Der Testamentsvollstrecker wird vom Nachlassgericht eingesetzt, d.h. bestellt. Er erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis, damit er belegen kann, dass er Testamtensvollstrecker für den Nachlass des Erblassers ist.

Der Testamentsvollstrecker hat als einzige Aufgabe die vom Erblasser ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sind diese Aufgaben erfüllt, so endet die Testamentsvollstreckung.

Der Erblasser kann sich die Person des Testamentsvollstreckers aussuchen, d.h. benennt diese Person seines Vertrauens im Testament. Empfehlenswerterweise sollte man für den Fall, dass diese Person das Amt nicht annehmen kann, eine Ersatzperson benennen. Man kann die Auswahl eines Testamentsvollstreckers aber auch in das Ermessen des Nachlassgerichts stellen. Dann wählt das Nachlassgericht eine Person aus.

Das Testamentsvollstreckeramt:

Das Testamentsvollstreckeramt ist ein Vertrauensamt. Nur Personen die sicherstellen, dass sie tatsächlich das Vertrauen des Erblassers genießen, den Willen des Erblassers umzusetzen und auch über Erfahrung verfügen, sollten als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Da der Testamtensvollstrecker sehr häufig auch rechtliche Fragen sorgfältig beachten muss, bietet sich an, nur einen Rechtsanwalt, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat (Fachanwalt) als Testamtensvollstrecker zu benennen.

Zwischenzeitlich bewerben sich aus Banken und gewerbliche Testamtensvollstrecker, d.h. Personen, die weder unabhängig sind, noch eine Eignung nachweisen müssen, um ein Testamentsvollstreckeramt. So wird im Rahmen der Vermögensberatung von Banken versucht, ältere Menschen dazu zu bewegen, in ihrem Testament einen Vertreter der Bank als Testamtensvollstrecker einzusetzen. Fachleute warnen hier vor ausdrücklich, da ein Testamentsvollstrecker der seinerseits bei einer Bank oder einem Konzern beschäftigt ist, natürlich einen erheblichen Interessenwiderstreit hat, weil er einerseits sein Amt ordnungsgemäß ausführen soll, aber andererseits als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterliegt. Folglich können Entscheidungen von ihnen getroffen werden, die nicht im Sinne des Erblassers sein können.

Deshalb:

Hände weg von Banken oder sonstigen professionellen Testamtensvollstreckerangeboten.

Der Testamtensvollstrecker nimmt den Nachlass, soweit der Erblasser dies wünscht in Besitz und verwaltet ihn. Wünscht der Erblasser, dass der Testamtensvollstrecker den Nachlass auflöst, d.h. Immobilien verkauft und verwertet, Depots auflöst, Antiquitäten auflöst etc. und die komplett gesammelten Erträge an die Erben entsprechend den Vorgaben des Erblassers verteilt, nennt man dies eine „Abwicklungsvollstreckung“.

Will der Erblasser allerdings erreichen, dass beispielsweise seine überschuldeten Erben vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden oder will er erreichen, dass noch minderjährige Kinder oder an Lebenserfahrung zu junge Erben über das Erbe direkt verfügen können, so kann er anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass oder Teile des Nachlasses solange verwaltet, bis ein bestimmter Zeitpunkt eingetreten ist oder bestimmte Bedingungen erfüllt worden sind. Dies nennt man dann „Dauervollstreckung“.

Der Testamentsvollstrecker wird für seine Tätigkeit nach Maßgabe einer Tabelle vergütet. Vermeiden Sie, dass Sie einen der Erben als Testamentsvollstrecker einsetzen, wenn zu befürchten ist, dass auch Interessenwiderstreit bei diesem Erben, der als Testamtensvollstrecker den Willen umsetzen soll, bestehen kann. Häufig ist dann der Streit unter den Miterben grade zu herbeigeführt.

 

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